AGB
Institut für Berechnungen Leipzig – Einzelunternehmen – Dipl.-Ing. René Büttner Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil A – Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen
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Teil I: Allgemeiner Teil
§ 1 Regelungsgegenstand
1) Die vorliegenden Bestimmungen beinhalten die allgemeinen Regelungen und Lizenzbestimmungen (Regelungen zur Übertragung der Nutzungsrechte an der Software), die jeweils für die unten aufgeführten Verträge des Instituts für Berechnungen Leipzig (im Folgenden: „IFBL“) Anwendung finden. Diese Regelungen wurden in diesem allgemeinen Teil zusammengefasst, um Wiederholungen zu vermeiden.
2) Die Leistungen und Angebote des IFBL richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Es gelten im Falle von Widersprüchen in der hier aufgeführten Reihenfolge:
a) b) c)
die zwischen den Parteien getroffene einzelvertragliche Regelung.
die Anlagen der jeweiligen einzelvertraglichen Bestimmungen.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom IFBL gegliedert in die Teile
• Teil B Kauf von Standardsoftware
• Teil C-1 Anpassung von Software („Parametrisierung“)
• Teil C-2 Anpassung oder Erstellung von Software („Kaskade“)
• Teil C-3 Anpassung oder Erstellung von Software (Scrum auf Basis Werkvertrag)
• Teil C-4 Anpassung oder Erstellung von Software (Scrum auf Basis Werkvertrag)
• Teil D Softwarepflege und –wartung
mit ihren jeweiligen Anlagen.
Die Regelungen der vorgenannten Teile gelten thematisch für unterschiedliche Bereiche. Sofern es zu Überschneidungen kommen sollte, gilt gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ die jeweils speziellere Bestimmung.
2) die Allgemeinen Anlagen
• Anlage ADV Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach § 11 BDSG inkl. TOM
• Anlage HBV Vereinbarung zur Beschränkung der Haftung für Schadensersatz und
Aufwendungsersatzansprüche
• Anlage SLA (Optional: Service Level Agreement)
3) dieser Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4) Abwehrklausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL gelten ausschließlich. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
5) Andere Hersteller
Die vom IFBL gelieferte Software basiert z.T. auf der Basis von Software, die durch andere Lieferanten hergestellt wird oder liefert dem Kunden Software, die von anderen Herstellern stammt. Sofern erforderlich, wird das IFBL dem Kunden die Lizenzbestimmung der jeweiligen Hersteller zur Verfügung stellen. Sofern durch das IFBL keine andere Bestimmung getroffen wird, gelten ausschließlich die unter Teil II dieser AGB geltend gemachten Regelungen für die Übertragung an Nutzungsrechten für „Standardsoftware“.
6) Definitionen
a) „Auslieferung“ ist die Übergabe der gelieferten „Standardsoftware“ per Download oder durch Installation beim
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„Kunden“;
b) „Change“ ist jede vom „Kunden“ gewünschte und schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder
sonstige Abweichung von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang;
c) „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit der „Standardsoftware“ erstellt und/oder mittels der
vertragsgegenständlich überlassenen Leistungen und Produkte des IFBL erhebt, speichert, transportiert,
verändert oder löscht.
d) „Dritter“ ist jeder andere, dem durch das IFBL keine Rechte zur Nutzung der „Standardsoftware“ überlassen
wurden.
e) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für die „Software“. Diese wird dem „Kunden“ ebenso wie die
„Standardsoftware“ in Dateiform überlassen. Sofern sich während der Laufzeit des jeweiligen Support- oder Softwarepflegevertrags (siehe hierzu die Bestimmungen der Teile B und B1, soweit vorhanden) die Bedienung der „Standardsoftware“ ändern sollte, wird dem „Kunden“ eine geänderte Version der „Dokumentation“ zur Verfügung gestellt.
f) Fehlerklassen: Fehlerklassen spielen eine Rolle, wenn der „Kunde“ das IFBL mit der Einhaltung von bestimmten Fehlerreaktionszeiten beauftragt hat. Die Definition der Fehlerklassen ergibt sich aus der Anlage SLA.
g) „FOSS“ (Free and Open Source Software) kennzeichnet Software, die nicht vom IFBL erstellt oder geliefert wurde. So bezeichnete Software steht jedermann kostenlos zur Verfügung. Allerdings hat der „Kunde“ den Inhalt der jeweiligen Lizenzbestimmungen, denen die „FOSS“ unterliegt, zu beachten.
h) „Kunde“ ist das Unternehmen, welches entweder seinen Angestellten, berechtigten Mitarbeitern oder nach Absprache auch Kooperationspartnern die „Standardsoftware“ zur Nutzung überlassen darf.
i) „Mitarbeiter“ sind alle Angestellten des IFBL und alle mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags mit Zustimmung des „Kunden“ beauftragten Subunternehmer oder deren Mitarbeiter. Diese sind zur Geheimhaltung und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.
j) „SLA“ (Service Level Agreement) ist die Konkretisierung auslegungsbedürftiger vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. Der in den Verträgen verwendete Fehlerreaktions-SLA konkretisiert die Zeiten bis zum Beginn von Maßnahmen, die der Beseitigung eines „technischen Fehlers“ dienen. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Einhaltung von Fehlreaktionszeiten im Falle „technischer Fehler“ vereinbaren, gelten für den „SLA“ die Regelungen der Anlage SLA.
k) „Standardsoftware“ ist die nicht für den „Kunden“ erstellte oder angepasste Software in dem vereinbarten Releasestand.
l) „System“ ist das technische System des „Kunden“, auf dem die „Standardsoftware“ betrieben werden soll (sic. Hardware, Betriebssystemsoftware, Firmware, erforderliche Umsysteme).
m) „Systemumgebung“ sind die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Standardsoftware“ erforderlich sind. Die „Systemumgebung“ ist in der Leistungsbeschreibung der technischen Produkte des IFBL beschrieben. Eine ohne Zustimmung des IFBL erfolgende Änderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen, der nicht vom IFBL zu vertreten ist, da
das IFBL keine Gewähr für das Funktionieren der von ihr zur Verfügung gestellten „Standardsoftware“ in jedweder, erst in der Zukunft existierenden „Systemumgebung“ geben kann.
n) „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ zur Verfügung gestellten Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder die „Standardsoftware“ falsche Ergebnisse liefert. Ein „technischer Fehler“ liegt unabhängig von der Frage vor, ob das IFBL im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Behebung des „technischen Fehlers“ schuldet.
7) Fehlerklassen
Auftretende Fehler werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde, betriebseinschränkende oder sonstige Fehler eingeordnet:
a) Ein „betriebsverhindernder Fehler“ liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist.
b) Ein „betriebsbehindernder Fehler“ liegt vor, wenn die Nutzung eines gepflegten Programms nur stark eingeschränkt möglich ist und die Fehlfunktion nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.
c) Ein „betriebseinschränkender Fehler“ liegt vor, wenn die Nutzbarkeit des Programms eingeschränkt ist, dieser Mangel kurzfristig durch eigene Leistungen des Kunden kompensiert werden kann, das Vorhandensein des Fehlers die Arbeitsweise des Programms aber so einschränkt, dass das Verbleiben des Fehlers dem Kunden nicht bis zur Auslieferung des nächsten Releases zumutbar ist.
d) Nicht wesentliche, „sonstige Fehler“ sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.
§ 3 Vertragsgegenstand; Change
1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Produkte mit den in der Funktionsbeschreibung und der „Dokumentation“ angegebenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. §§ 434, 633 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen, sodass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich auch die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
2) Ein „Change“ wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch das IFBL Vertragsgegenstand und ist gesondert gemäß der vereinbarten Preisliste zu vergüten.
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§ 4 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte des Kunden; Aufrechnung
1) Die Höhe der Vergütung und die Erstattung sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Spesen etc.) richten sich nach der Einzelvereinbarung zwischen den Parteien. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind einzelvertraglich geregelt. Sofern einzelvertragliche Regelungen in dem jeweiligen Auftrag fehlen, gelten die Regelungen der „Anlage Preisliste“. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist
ausgeschlossen.
4) Der Kunde ist zur Erklärung einer Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
§ 5 Leistungszeit; Verzug; Teilleistungen durch das IFBL; Gefahrübergang
1) Zahlungen des Kunden sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten des IFBL auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.
2) Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.
3) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann das IFBL unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem Kunden geltend machen.
4) Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist das IFBL unbeschadet der Rechte des Satzes 1 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Auftrage des Kunden laufenden Projekten oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware i.S.d. § 6 an sich zu nehmen sowie dem Kunden sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
5) Das IFBL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe Dritter bedienen.
6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit „Auslieferung“ an den Kunden auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen vom IFBL nach billigem Ermessen ausgewählten Boten auf den Kunden über.
§ 6 Vorbehalte der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der „Auslieferung“ bestehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der Kunde vom IFBL ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Sollen im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages Nutzungsrechte an der Software endgültig übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem „Bedingungseintritt“ statt; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als „Bedingungseintritt“ deren Einlösung. Sofern die Nutzungsrechte jeweils nur zeitlich beschränkt übertragen werden sollen, gelten die Vorbehalte der jeweiligen Verträge.
2) Sofern die Nutzungsrechte an der „Software“ endgültig übertragen werden, erlischt bei Geltendmachung des Vorbehalts das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der „Software“, es sei denn, das IFBL teilt dem Kunden etwas Anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
3) Körperlich gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt.
4) Kommt der Kunde einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann das IFBL eine der Höhe nach angemessene Vertragsstrafe verlangen. Das IFBL wird die Vertragsstrafe im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Verschuldens des Kunden sowie des dem IFBL entstandenen Schadens festsetzen; dieses Ermessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dem IFBL ungeachtet dessen unbenommen.
§ 7 Haftung
1) Das IFBL haftet nicht auf Schadensersatz für entgangene Gewinne wie Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht produktiv mit der „Software“ arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der Kunde unterlassen hat, die „Software“ und die mit ihr verarbeiteten Daten in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
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2) Die Haftung für Schadenersatzansprüche aus gleich welchem Rechtsgrund wird für fahrlässig verursachte Schäden auf die von den Parteien individuell festgelegte Obergrenze der Höhe nach begrenzt. Das gleiche gilt für Aufwendungsersatz oder Schadenersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf, der Erstellung oder der Vermietung eines Produkts geltend gemacht werden.
3) Die vorgenannten Ansprüche verjähren 12 Monate
a) im Falle des Verkaufs ab dem Gefahrenübergang
b) b) im Falle der Erstellung eines Werks ab der Abnahme und im Falle des Auftretens eines Mangels im Rahmen
der Vermietung einer Sache
c) nach der Überlassung der vermieteten Sache 12 Monate nach dem Moment, in dem der Kunde die Mängel
kannte bzw. ohne grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftpflichtgesetzes.
4) Die Kompatibilität der Programme zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu der ausdrücklich in dem jeweiligen Workshop-Protokoll erwähnten „Systemumgebung“ gewährleistet. Das IFBL übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der „Software“ zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen gewährleistet, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung des IFBL beim Kunden durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Sofern der Kunde ohne Zustimmung des IFBL die für die ordnungsgemäße Funktion der „Software“ und/oder Hardware erforderliche „Systemumgebung“ nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der „Systemumgebung“ verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde das gelieferte Produkt selbst geändert hat.
§ 8 Sach- und Rechtsmängel für den Verkauf von „Standardsoftware“ und Hardware; Verjährung
1) Das IFBL leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn das IFBL dem Kunden durch Lieferung neuer Software/Hardware zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2) Rechtsmängel: Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Standardsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der Kunde das IFBL unverzüglich. Er ermächtigt das IFBL hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Das IFBL ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.
3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der „Auslieferung“ der „Standardsoftware“ oder von Hardware. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem IFBL. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die infolge eines Mangels der „Standardsoftware“ oder der Hardware geltend gemacht werden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie einer Verletzung von Garantiezusagen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind ebenfalls unberührt.
4) Die Rechte des Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des IFBL Änderungen an der „Standardsoftware“, der oder der Hardware vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass auftretende Mängel nicht durch eine Änderung der gelieferten „Standardsoftware“ oder der Hardware verursacht werden. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach dem Gefahrenübergang die vereinbarte Systemumgebung ändert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass auftretende Mängel nicht durch die Änderung der Systemumgebung verursacht werden.
§ 9 Mitwirkungspflichten
1) Beistellungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich zum einen aus dieser Regelung, zum anderen aus den Regelungen des jeweiligen Auftrags wie insbesondere dem Workshop Protokolls in seiner jüngsten, aktualisierten Fassung.
2) Allgemeine Mitwirkungspflichten: Der Kunde hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere
• während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
• den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitern anhalten;
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• die technischen Installationsvoraussetzungen schaffen und während der Projektlaufzeit aufrechterhalten;
• den für die Durchführung der Hotline-Unterstützung vom Auftragnehmer beauftragten Mitarbeitern Zugang
zu den Rechnern gewähren, auf denen die gepflegten Programme gespeichert und/oder geladen sind;
• ein Testsystem unterhalten, das die Systemumgebung des Kunden so gut wie möglich wiedergibt. Er wird jegliche neu ausgelieferte Software zunächst auf dem Testsystem installieren und untersuchen, ob sich in
der Testumgebung Fehler ereignen.
3) Sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird der Auftragnehmer dem Kunden dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, solange der Kunde eine ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Höhere Gewalt
1) Wird das IFBL an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.
• Betriebsstörungen,
• behördliche Eingriffe,
• Energieversorgungsschwierigkeiten,
• Streik oder Aussperrung,
sei es, dass diese Umstände im Bereich des IFBL oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt dieses als unmöglich.
2) Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird das IFBL von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen/vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.
§ 11 Geheimhaltung
1) Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie nicht an Dritte weitergeben oder verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten
a) den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder
c) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen
werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind,
oder
d) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen
Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
2) Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, „vertrauliche Informationen“ jeweils nur denjenigen eigenen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern zugänglich zu machen, für die diese Kenntnis unerlässlich sind („Need-to-know-Basis“).
3) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.
4) Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter vom IFBL.
5) Das IFBL hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.
6) Kommt der Kunde einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann das IFBL eine der Höhe nach angemessene Vertragsstrafe verlangen. Das IFBL wird die Vertragsstrafe im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
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Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Verschuldens des Kunden sowie des dem IFBL entstandenen Schadens festsetzen; dieses Ermessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dem IFBL ungeachtet dessen unbenommen.
§ 12 Abwerbeverbot
1) Die Parteien und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaligen Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei während der Vertragsbeziehung sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit; sofern diese Beauftragung oder Beschäftigung einen unmittelbaren Bezug zu den Leistungen dieses Vertrags und der beteiligten Abteilungen der Parteien aufweist. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter.
2) Kommt der Kunde einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann das IFBL eine der Höhe nach angemessene Vertragsstrafe verlangen. Das IFBL wird die Vertragsstrafe im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Verschuldens des Kunden sowie des dem IFBL entstandenen Schadens festsetzen; dieses Ermessen ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dem IFBL ungeachtet dessen unbenommen.
§ 13 Allgemeines
1) Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils i.S.d. § 2 beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen vom IFBL abgegeben, sind sie für das IFBL nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung des IFBL hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
3) Das IFBL darf das Projekt für interne Projektberichte, z.B. Aufschluss Uber verwendete Technologien oder Einsatzbereiche, nutzen. Case-Studies oder Success-Stories dürfen auf der Website des IFBL und in ihren Präsentationen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung referiert werden.
4) Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des IFBL an Dritte abtreten. Das IFBL ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
5) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
6) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz des IFBL als Gerichtsstand vereinbart. Das IFBL ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
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Teil II: Lizenzbedingungen
§ 1 Allgemeines
1) Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ist die in den Angeboten näher bezeichneten „Standardsoftware“, bestehend aus der Kopie des jeweiligen Computerprogramms im Objektcode und - sofern von dem Lieferanten zur Verfügung gestellt - einem Exemplar der dazugehörigen „Dokumentation“. Die „Software“ wird entweder in elektronischer Form oder auf Originaldatenträgern ausgeliefert.
2) Gegenstand dieser Lizenzbedingungen sind zweitens Anpassungen oder Erweiterungen der „Software“ oder der Datenbanken, die gesondert im Auftrag des Kunden erstellt und/oder bearbeitet werden.
3) Diese Regelungen gelten auch vollumfänglich für die Software, die dem Kunden in Erfüllung von Softwarepflege bzw. Supportverträgen geliefert wird. Deklaratorisch ist festzuhalten, dass im Falle der Kündigung eines solchen Vertrags die Nutzungsrechte des Kunden nicht berührt werden.
§ 2 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden an Standardsoftware
1) Softwarelösungen des IFBL
Es ist zwischen der als Serversoftware gekennzeichneten Software und der als Clientsoftware bezeichneten Software zu unterscheiden.
a) Serversoftware
Die als Serversoftware gekennzeichnete Software darf vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen einmal fest auf einem Medium eines Servers gespeichert und jeweils einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines solchen Rechners geladen werden. Soll eine weitere Instanz wie z.B. eine VM betrieben werden, so benötigt der Kunde für jede Instanz eine weitere Lizenz. Die Serversoftware darf aus dem Rechenzentrum eines anderen Anbieters als des IFBL oder von dem Kunden betrieben werden.
b) Clientsoftware
Die als Clientsoftware bezeichnete Software darf auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern des Kunden permanent gespeichert werden, solange sichergestellt ist, dass der Kunde permanent im Besitz dieser Rechner ist. Diese Software darf einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher des betreffenden Rechners geladen werden, auf dem sie permanent gespeichert ist, aber simultan nur maximal in derjenigen Anzahl, in der der Kunde Lizenzen für die Clientsoftware erworben hat.
c) Dem Kunden werden zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte unter der Voraussetzung des unter § 6 Teil I Teil A genannten Bedingungseintritts übertragen. Die Nutzungsrechte gelten europaweit.
2) Standardsoftware anderer Hersteller
Der Kunde erhält die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte. Im Falle dessen, dass der Hersteller der Software wünscht, dass dem Kunden die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Kenntnis gegeben werden, werden sie durch das IFBL zur Verfügung gestellt oder das IFBL wird dem Kunden eine Internetadresse zur Verfügung stellen, unter der diese Lizenzbestimmungen zur Einsicht gehalten werden. Diese Lizenzbestimmungen haben reinen deklaratorischen Charakter. Der Kunde erhält in jedem Fall die Nutzungsrechte, die er zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt. Allerdings werden dem Kunden nur Rechte zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt.
3) Gesetzliche Rechte
Andere Nutzungsrechte als die hier explizit genannten werden dem Kunden nicht übertragen. Die Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
§ 3 Speziell für den Kunden erstellte bzw. bearbeitete Software
An Software, die das IFBL im Rahmen eines Projekts für den Kunden erstellt („Arbeitsergebnis"), räumt das IFBL dem Kunden hiermit unter den unter § 5 genannten Voraussetzungen das nicht ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich auf Europa beschränkte Recht zur Vervielfältigung dieser Arbeitsergebnisse ein, die durch das IFBL geschaffen wurden.
§ 4 Beschränkungen
1) Der Kunde ist berechtigt, von ihm kontrollierten Tochtergesellschaften, an denen er mehr als 50% der Gesellschaftsanteile bzw. der Stimmrechte hält ein Recht zur Nutzung der „Standardsoftware“ einzuräumen, jedoch
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nur, soweit sich die Tochterunternehmen auch den in diesen Lizenzbedingungen enthaltenen Nutzungsbeschränkungen und sonstigen Pflichten des Kunden unterwerfen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist vor Erteilung der Unterlizenz durch den Kunden einzuholen und des IFBL zu übermitteln.
2) Die „Standardsoftware“ darf nicht in ein Netzwerk oder auf eine andere Hardware-Konfiguration, bei der sie für mehr als die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen zugänglich ist, kopiert oder installiert werden. Der Kunde kann ggf. Zusatzlizenzen erwerben, die ihm die zeitgleiche Nutzung der „Software“ (in einem Netzwerk o. ä.) gestatten.
3) Der Kunde ist berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen.
§ 5 Entwicklungsumgebung
Der Kunde ist darüber hinaus berechtigt, mit einer eventuell von dem jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Entwicklungsumgebung die jeweils freigegebenen Teile der Anwendungsprogramme, d. h. die jeweiligen Funktionalitäten, Formulare, Tabellen und Reports der Software für eigene interne Zwecke zu bearbeiten, z.B. um zusätzliche Funktionalitäten zu entwickeln. Bedingung für die Einräumung des Bearbeitungsrechts ist, dass der Kunde
zuvor eine Lizenz zur Nutzung der Entwicklungsprogramme und Systemprogramme des jeweiligen Herstellers, die für die Entwicklung und den Betrieb der zusätzlichen Funktionalitäten bestimmt sind (Tools usw.), erworben hat. Das Bearbeitungsrecht ist auf solche Änderungen beschränkt, die mittels der Tools erstellt werden können. Der Kunde darf im Rahmen der Bearbeitung zu Test- und Entwicklungszwecken erforderliche Kopien der Anwendungsprogramme erstellen.
§ 6 Beschränkungen der Nutzungsrechte
1) Soweit diese Lizenzbedingungen nicht etwas Anderes regeln, ist der Kunde nicht berechtigt, die „Software“ abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurück zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die „Software“ deren Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist durch zwingende gesetzliche Regelungen ausdrücklich erlaubt.
2) Der Kunde ist nicht berechtigt, auftretende Programmfehler selbst zu berichtigen, solange das IFBL oder von ihr autorisierte Dritte die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.
3) Benötigt der Kunde zusätzlich zu den in der „Dokumentation“ enthaltenen Angaben weitere Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der „Software“ mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er zunächst eine dahingehende Anfrage an das IFBL richten. Diese behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Urhebergesetzes unberührt.
§ 7 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden – Miete
1) Die vorstehenden Regelungen des § 2 Abs. 2 dieses Teils gelten entsprechend. § 2 Abs. 2 gilt mit der Änderung, dass die Nutzungsrechte zeitlich auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzt übertragen werden.
2) Die Weitervermietung der vom IFBL vermieteten „Standardsoftware“ ist untersagt.
§ 8 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden – Leihe (Evaluierungslizenzen)
1) Dem Kunden wird das einfache, räumlich auf Europa beschränkte, zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testzeitraumes begrenzte Nutzungsrecht für die „Software“ übertragen. Das IFBL kann das überlassene Nutzungsrecht jederzeit verlängern oder vor Ablauf der Frist kündigen. Das Recht umfasst nur die Befugnis, die „Software“ auf einem Computer zu nutzen, das heißt permanent und flüchtig zu vervielfältigen.
2) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung vom IFBL nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, die „Software“ und „Dokumentation“ ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung vom IFBL weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen.
3) Zweck der Rechtsübertragung ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, das Programm eine begrenzte Zeitdauer erproben zu lassen.
4) Nach Ablauf dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, die Testversion umgehend nebst sämtlichen Kopien zu löschen, es sei denn, der Kunde hat zu diesem Zeitpunkt ein weiterführendes Nutzungsrecht an der „Software“ erworben.
5) Die Haftung und Gewährleistung für die kostenlos überlassene „Software“ richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie besteht nur bei vorsätzlicher, arglistiger Verursachung von Schäden.
§ 9 Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten
Der Kunde hat die „Software“ angemessen gegen Zugriff Unbefugter zu sichern und sicherzustellen, dass Personen, die Zugang zu der „Software“ haben, die Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen beachten.
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Teil III Werk und Dienstleistungen
§ 1 Anwendbarkeit, Inhalt
1) Die nachfolgenden §§ 1 bis 3 erlangen nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit anderer vertraglicher Regelungen getroffen haben.
2) Die im Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.
§ 2 Regelungen für Werkverträge
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde“ dem IFBL einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, das IFBL für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der „Kunde“ nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der „Kunde“ die Leistung des IFBL in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Das IFBL hat den „Kunden“ hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
3) Das IFBL leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn das IFBL dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Standardsoftware“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Standardsoftware“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadenersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen.
§ 3 Regelungen für Dienstverträge
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Projektführung, das Change Management und die Systemverantwortung für die Realisierung des Projektes dem „Kunden“ obliegen und die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen des IFBL zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn das IFBL Beratungsleistungen erbringt.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird das IFBL im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das IFBL hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, dem IFBL die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Das IFBL wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird das IFBL nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.
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Institut für Berechnungen Leipzig – Einzelunternehmen – Dipl.-Ing. René Büttner Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil B – Kauf von Standardsoftware
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§ 1 Vertragsbestandteile
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Einzelauftrag,
b) sonstige zwischen den Parteien getroffene einzelvertragliche Regelungen,
c) die Anlagen der jeweiligen einzelvertraglichen Regelungen,
d) dieser Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
e) Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen:
• B 1: Leistungsbeschreibung „Standardsoftware“.
• B 2: Dokumentation: Die Bedienungsanleitung für das Programm. Es handelt sich um eine Online-
• Dokumentation.
• B 3: Liste der verkauften „Standardsoftware“ samt Anzahl und Inhalt der Lizenzen gem. dem letzten,
gültigen Angebots des IFBL
§ 2 Vertragsgegenstand
1) Der Kunde erwirbt vom IFBL die im Angebot näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“.
2) Für die Beschaffenheit der vom IFBL gelieferten „Standardsoftware“ ist die bei Lieferung gültige und dem Kunden mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung der „Standardsoftware“ abschließend maßgeblich. Sofern diese nicht in Schriftform zur Verfügung steht, gilt die Leistungsbeschreibung der Standardsoftware, die Online verfügbar ist, wobei das IFBL dem Kunden die entsprechenden IP-Adressen mitteilen wird.
3) Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Angebot erwähnten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der „Standardsoftware“ schuldet das IFBL nicht.
4) Der Kunde schließt gemeinsam mit diesem Vertrag über den Kauf der „Standardsoftware“ eine Vereinbarung zur Pflege und Wartung nach Maßgabe des Teils D der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL ab. Dieser Vertrag ist sofort nach der Installation der „Standardsoftware“ und unabhängig von der Vornahme weiterer Arbeiten immer schon dann zu zahlen, wenn der Kunde mit der „Standardsoftware“ produktiv arbeiten kann. Die Vereinbarung zur Pflege und Wartung beinhaltet in ihrem kostenpflichtigen Teil nach Wahl des Kunden Leistungen wie die Fortentwicklung der „Standardsoftware“ und die Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. die Stellung einer Hotline.
§ 3 Überlassung, Installation
Entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien installiert der Kunde die „Standardsoftware“ und alle nachfolgenden Releases selbst, oder das IFBL installiert die „Standardsoftware“ beim Kunden vor Ort. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der Kunde.
§ 4 Haftung
Es gelten die Regelungen des § 7 des Teil A.
§ 5 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
1) Es gelten die Regelungen des § 8 des Teil A (Abschnitt I). Anlagen:
Anlage B 1: Leistungsbeschreibung Standardsoftware
Anlage B 2: Dokumentation: Die Bedienungsanleitung für das Programm. Es handelt sich um eine Online-Dokumentation.
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Institut für Berechnungen Leipzig – Einzelunternehmen – Dipl.-Ing. René Büttner Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil C-1 – Anpassung 1-stufig
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§ 1 Vertragsgegenstand
Ziel des Vertrags ist es, die vom „Kunden“ gewünschten Anpassungen der „Standardsoftware“ zu realisieren oder in einem einstufigen Modell „Individualsoftware“ erstellen zu lassen. Im Gegensatz zu den anderen Vertragsmodellen sieht dieser Vertragstyp einzig die Realisierung der „Software“ anhand der Anlage WSP vor. Dieser Vertragstyp ist dann der richtige, wenn bei Beauftragung die Eigenschaften und Funktionen der „Individualsoftware“ klar ersichtlich sind und keine dem Vertragsabschluss nachfolgende Planungsphase durchgeführt werden soll.
§ 2 Vertragsbestandteile
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen.
b) dieser Teil C-1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL,
c) der Teil A – Rahmenvertrag des IFBL.
2) Es gelten ferner die im Vertragstext des Teils C-1 genannten Anlagen:
• Anlage LSB: Leistungsbeschreibung Standardsoftware
• Anlage WSP: Workshop-Protokoll
• Anlage PPl: Projektplan
§ 3 Realisierungsprozess
1) Die Leistungen können je nach Auftrag auch durch die Programmierung neuer Funktionen („Customizing“) oder durch die Verwendung von Anpassungsmöglichkeiten der Software ohne Änderung des Codes („Parametrisierung“) erfolgen.
2) In Ansehung des Umfangs der vom „Kunden“ gewünschten Leistungen vollzieht sich der Realisierungsprozess in zwei Phasen. In der ersten Phase wird im Rahmen eines Workshops die Anlage WSP erstellt.
3) „Parametrisierung“ und „Customizing“ von „Standardsoftware“.
a) Die Parteien werden im Rahmen eines Workshops die technisch möglichen und vom „Kunden“ für den produktiven Einsatz der „Standardsoftware“ gleichzeitig gewünschten und erforderlichen Anpassungen der „Standardsoftware“ erarbeiten. Die Ergebnisse des Workshops werden protokolliert und in der Anlage WSP dokumentiert. Gemeinsam mit der Anlage LBS dient die Anlage WSP als maßgebliche Dokumentation für den Sollzustand der „Individualsoftware“. Andere als die in diesen Anlagen explizit aufgenommen Eigenschaften und Funktionen schuldet das IFBL nicht.
b) In der Anlage WSP sind daher insbesondere Zielbestimmungen beider Parteien, Qualitätsmerkmale, die „Systemumgebung“ und Anwendungsbereiche, Entwicklungszeiten und Zielumgebung, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, Terminpläne, Kosten, die Mitwirkungspflichten des „Kunden“ bei der Realisierung und die Abnahmeprozedur zu erfassen.
4) Erstellung von „Individualsoftware“
Wird „Individualsoftware“ erstellt, so gelten die Regelungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, dass einzig die Anlage
WSP die für den Sollzustand der „Individualsoftware“ maßgebliche Dokumentation ist. Abs.3 lit.b gilt uneingeschränkt.
5) Realisierung
Anhand der Anlage WSP wird die „Standardsoftware“ angepasst bzw. die „Individualsoftware“ erstellt. Nach diesem Prozess erfolgt die Abnahme und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der für den Kunden angepassten bzw. erstellten „Software“ gemäß § 6.
§ 4 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und bevollmächtigt sind und dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden.
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2) Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Vertragspartei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen.
3) Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung können die Parteien einen Lenkungsausschuss einsetzen. Der Lenkungsausschuss tritt regelmäßig und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder einer Partei zusammen. Er trifft kurzfristig die für die zügige Projektabwicklung erforderlichen Entscheidungen. Er entscheidet insbesondere auch über etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge in Bezug auf die im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen und die Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen auf die sonstigen Regelungen des Auftrages.
4) Die Ansprechperson des „Kunden“ wird erforderliche Auskünfte erteilen, Entscheidungen treffen bzw. bei dem „Kunden“ herbeiführen und erforderliche Leistungen erbringen, um den Projektfortschritt bestmöglich zu fördern. Der „Kunde“ wird seine Mitwirkung durch geeignetes, kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen.
§ 5 Realisierung des Systems, Fristen und Termine
1) Das IFBL realisiert ihre Leistungen der „Standardsoftware“ gem. der(n) unter § 3 genannten Dokumentation(en). Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich nach § 10 des Rahmenvertrags.
2) Die Abnahme der „Individualsoftware“ erfolgt nach dem in § 6 gesondert beschriebenen Verfahren.
3) Die Fristen richten sich nach dem durch beide Parteien permanent aktualisierten Projektzeitplan – Anlage PPl. Andere als in der Anlage PPl enthaltene Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform fixiert wurden. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen.
4) Sollte aus Sicht vom IFBL absehbar sein, dass die in der Anlage PPl genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet das IFBL dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe.
5) Wünscht der „Kunde“ eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Software-Releases der „Standardsoftware“, die zum Zeitpunkt des Workshops noch nicht verwendet werden sollten, so steht die Realisierung solcher Aufträge unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung des IFBL. Das IFBL hat den „Kunden“ aber in jedem Falle über mögliche Lieferschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Abnahme
1) Falls die „Individualsoftware“ aus mehreren Modulen besteht, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob der „Kunde“ einzelne Module der „Individualsoftware“ separat technisch funktional nutzen kann und dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Termine richten sich nach der Anlage PPl. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme des letzten Teilprojekts.
2) Die Abnahme erfolgt gegen die unter § 3 beschriebene Dokumentation. Im Falle eines „Changes“ ist gegen die schriftliche Dokumentation des „Changes“ und die aktualisierte Fassung der Anlage WSP abzunehmen.
3) Dabei gilt als Abnahmedatum im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den „Kunden“. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die „Individualsoftware“ die beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung der „Individualsoftware“ erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom IFBL nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der „Kunde“ die Erklärung der Abnahme verweigern darf. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Parteien unterschrieben werden.
4) Hat der „Kunde“ zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn das IFBL den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.
§ 7 Gewährleistung für die Werkerstellung; Datensicherung
1) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im „System“ gefährdet ist, kann das IFBL eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
2) Das IFBL leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Softwarestand der „Individualsoftware“ oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn das IFBL dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Individualsoftware“ zumutbare
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Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. Das IFBL hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Das IFBL ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
3) Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Individualsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ das IFBL unverzüglich. Er ermächtigt das IFBL hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Das IFBL ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.
4) Das IFBL hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Das IFBL ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
5) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
6) Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern das IFBL zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadenersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt.
8) Der „Kunde“ hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung der Computer, Zugang zu diesen bzw. Ermöglichung des Zugriffes per DFÜ vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch das IFBL so schnell wie möglich behoben werden können. Das IFBL gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der „Kunde“ eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Das IFBL hat dem „Kunden“ dies allerdings schriftlich mitzuteilen.
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§ 1 Vertragsgegenstand
Ziel des Vertrags ist es, die vom „Kunden“ gewünschten Anpassungen der „Standardsoftware“ zu realisieren oder in einem zweistufigen Modell „Individualsoftware“ erstellen zu lassen. Im Gegensatz zu den anderen Vertragsmodellen sieht dieser Vertragstyp die Realisierung der „Software“ anhand des Modelles Lastenheft – Pflichtenheft – Software vor. Dieser Vertragstyp ist dann der richtige, wenn bei Beauftragung die Eigenschaften und Funktionen der „Individualsoftware“ zum Zeitpunkt noch nicht klar ersichtlich sind und eine dem Vertragsabschluss nachfolgende Planungsphase durchgeführt werden soll, die in der Erstellung des Anlage PfH endet. Anhand der Vorgaben der Anlage PfH wird dann die „Software“ realisiert.
§ 2 Vertragsbestandteile
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen.
b) dieser Teil C-2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL,
c) der Teil A – Rahmenvertrag des IFBL.
2) Es gelten ferner die im Vertragstext des Teils C-2 genannten Anlagen:
• Anlage LSB: Leistungsbeschreibung Standardsoftware
• Anlage LAS: Workshop-Protokoll (Lastenheft)
• Anlage PfH: Pflichtenheft
§ 3 Realisierungsprozess
1) Überblick
Die Leistungen können je nach Auftrag auch durch die Programmierung neuer Funktionen („Customizing“) im Softwarecode oder durch die Verwendung von Anpassungsmöglichkeiten der Software ohne Änderung des Codes („Parametrisierung“) erfolgen. In Ansehung des Umfangs der vom „Kunden“ gewünschten Leistungen vollzieht sich der Realisierungsprozess in drei Phasen.
In der ersten Phase wird im Rahmen eines Workshops die Anlage LAS erstellt, anhand der Anlage LAS wird das Pflichtenheft erstellt (Anlage PfH). Der „Kunde“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Mitwirkung an der Planung wesentlich für den Erfolg des Projekts ist. Das IFBL schuldet ausschließlich eine Realisierung der „Individualsoftware“, die die in der Anlage PfH und im Falle der Erbringung von Customizing- bzw. Parametrisierungsleistungen die in der Anlage PfH und der Anlage LBS beschriebenen Funktionen und Eigenschaften aufweist. Andere Funktionen und Eigenschaften sind nur dann geschuldet, wenn ihr Fehlen nach objektiven Kriterien der Nutzbarkeit der „Individualsoftware“ widerspricht. Erwartet der „Kunde“ mehr als den so definierten „objektiven Standard“ wird er dringend zur Mitarbeit an der Erstellung der Anlagen LAS und PfH aufgefordert.
2) Lastenheft
Die Anlage LAS dient als Grundlage für die Erstellung des Angebots und erfasst grob die vom „Kunden“ definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung.
Ziel der Anlage LAS ist die Erstellung der Anlage PfH (zweite Phase). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Daten erfasst werden, die erforderlich sind, um die Anlage PfH herstellen zu können. Ferner sind die Mitwirkungspflichten des „Kunden“ bei der Erstellung der Anlage PfH und der Anlage PPl (Projektplan) für die Erstellung der Anlage PfH in der Anlage LAS zu fixieren.
3) Pflichtenheft
Die Anlage PfH ist die ausführliche Beschreibung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen, die erforderlich sind, um das Ziel der Anpassung zu realisieren. Es beinhaltet die konkrete Vereinbarung der Parteien. Ziel der Anlage PfH ist es, die Spezifikation für die Erstellung der „Individualsoftware“ zu sein und einen Maßstab für die Frage darzustellen, ob die „Individualsoftware“ vereinbarungsgemäß erstellt worden ist.
Die Anlage PfH ist so genau zu erstellen, dass es möglich ist zu überprüfen, ob das IFBL die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen erfüllt hat, und ob der „Kunde“ zur Abnahme der „Individualsoftware“ verpflichtet ist; sie dient auch als Maßstab dafür, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt oder nicht.
Sie hat Zielbestimmungen beider Parteien, Qualitätsmerkmale, die „Systemumgebung“ und Anwendungsbereiche,
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Entwicklungszeiten und Zielumgebung, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, Terminpläne, Kosten, Mitwirkungspflichten des „Kunden“ bei der Realisierung und die Abnahmeprozedur für die „Individualsoftware“ zu erfassen. Die Anlage PfH ist ein Werk. Sie ist vom „Kunden“ gemäß § 5 abzunehmen.
4) Realisierung
Anhand der Anlage PfH wird die „Individualsoftware“ erstellt (dritte Phase). Nach der Realisierung erfolgt die Abnahme und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der „Individualsoftware“ gemäß § 7.
§ 4 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und bevollmächtigt sind und dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden.
2) Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Vertragspartei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen.
3) Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung können die Parteien einen Lenkungsausschuss einsetzen. Der Lenkungsausschuss tritt regelmäßig und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder einer Partei zusammen. Er trifft kurzfristig die für die zügige Projektabwicklung erforderlichen Entscheidungen. Er entscheidet insbesondere auch über etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge in Bezug auf die im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen und die Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen auf die sonstigen Regelungen des Auftrages.
4) Die Ansprechperson des „Kunden“ wird erforderliche Auskünfte erteilen, Entscheidungen treffen bzw. bei dem „Kunden“ herbeiführen und erforderliche Leistungen erbringen, um den Projektfortschritt bestmöglich zu fördern. Der „Kunde“ wird seine Mitwirkung durch geeignetes, kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen.
§ 5 Abnahme der Anlage PfH
1) Das IFBL ist dazu verpflichtet, die vom „Kunden“ geforderten und in der Anlage LAS aufgeführten Funktionalitäten technisch abzubilden, sie schuldet aber keine Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Qualität des Auftrages des „Kunden“. Das IFBL ist gleichwohl verpflichtet, evidente Fehler unverzüglich anzuzeigen.
2) Die Anlage PfH wird gegen die Anlage LAS abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme einzelner Teile der Anlage PfH bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3) Der „Kunde“ hat die Pflicht, die Abnahme der Anlage PfH binnen zehn Werktagen ab deren Übergabe zu erklären. Sollte der „Kunde“ innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht erklären, wird die Vergütung auch dann fällig. Das IFBL wird den „Kunden“ auf die Folgen des Schweigens gesondert hinweisen. Es gelten die Regelungen der §§ 642, 643 und 645 BGB.
4) Sollte der „Kunde“ die Abnahme berechtigt ganz oder teilweise verweigern, erhält das IFBL nach Darlegung der Gründe innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Nachbesserung der Anlage PfH.
5) Sollten die beanstandeten und vom IFBL zu vertretenden Mängel der Anlage PfH nicht binnen angemessener Frist behoben sein, gelten die Regelungen des § 10.
§ 6 Rechte an dem Pflichtenheft
An dem Pflichtenheft erhält der „Kunde“ die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte, d.i. die nicht ausschließlichen, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzten Rechte zur Vervielfältigung und Bearbeitung. Die vorgenannten Rechte gehen erst mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Summe, die für die Fertigstellung Anlage PfH vereinbart wurde, auf den „Kunden“ über.
§ 7 Realisierung des Systems
1) Nach der Abnahme der Anlage PfH realisiert das IFBL die „Individualsoftware“. Die detaillierten Abläufe, Rechte und Pflichten beider Parteien für die Erbringung der Leistungen ergeben sich aus dieser Anlage PfH. Der „Kunde“ hat die erforderlichen Mitwirkungspflichten, wie § 10 des Rahmenvertrags beschrieben, zu erbringen.
2) Die Abnahme der „Individualsoftware“ erfolgt nach dem in § 9 beschriebenen Verfahren, das durch die Anlage PfH weiter konkretisiert wird.
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3) Die Fristen richten sich nach der durch beide Vertragsparteien permanent aktualisierten Anlage PPl, die Bestandteil der Anlage PfH ist. Andere als in der Anlage PPl enthaltene Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform fixiert wurden. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen.
4) Sollte aus Sicht vom IFBL absehbar sein, dass die in der Anlage PPl genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet das IFBL dies dem „Kunden“ unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe.
5) Wünscht der „Kunde“ eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Software-Releases der „Standardsoftware“, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlage PfH noch nicht verwendet werden sollten, so steht die Realisierung solcher Aufträge unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung des IFBL. Das IFBL hat den „Kunden“ aber in jedem Falle über mögliche Lieferschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistungen / Change Management
In Ergänzung und unter Änderung der unter § 3 des Rahmenvertrags genannten Regelung gilt:
1) Sofern sich nach der Abnahme des Anlage PfH ergibt, dass dieses inhaltlich zu korrigieren ist, um die ursprünglichen Ziele des Projektes zu erreichen und sich daraus eine Änderung in der Realisierung ergibt, so hat das Projektteam die Aufgabe, das Change Management Verfahren durchzuführen. Das Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
a) Der „Kunde“ kann auch nach Abnahme der Anlage PfH Änderungen der Anlage PfH verlangen, es sei denn, dies ist für das IFBL unzumutbar. Die Änderung ist schriftlich hinsichtlich der Anforderung und des Umfangs der Änderung zu dokumentieren. Das IFBL hat dem „Kunden“ ein Angebot unter Angabe des Realisierungszeitraums, der geplanten Termine und Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu unterbreiten. Das Projektteam hat die Entscheidung des „Kunden“ zu dokumentieren. Konsentierte Änderungen der Anlage PfH und der Anlage PPl sind schriftlich oder zumindest in Textform festzuhalten. Das IFBL kann die Aufwände für diese Leistungen in Rechnung stellen.
b) Der „Kunde“ kann einmal verlangen, dass die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung der „Software“ bis zur notwendigen Entscheidung über die Anpassung des Anlage PfH für einen im Hinblick auf den Umfang des „Changes“ angemessenen Zeitraum unterbrochen werden.
2) Stellt sich nach der Abnahme der Anlage PfH heraus, dass diese Fehler beinhaltet, ohne dass evident ist, welche Partei den Fehler zu vertreten hat, so soll die fristgerechte Fertigstellung der „Individualsoftware“ Vorrang vor anderen Interessen der Parteien haben. Insofern wird empfohlen, dass die Parteien einen Modus vereinbaren, nach dessen Inhalt der „Kunde“ unter diesen Voraussetzungen ohne Präjudiz verpflichtet ist, 50 % der etwaig vom IFBL geforderten Mehrvergütung zusätzlich zu den anderen vereinbarten Honoraren zu zahlen; und dass sich das IFBL ohne Präjudiz verpflichtet, die Mehrarbeit neben den anderen vereinbarten Arbeiten ungeachtet ihr möglicherweise zustehender Ansprüche auf Mehrvergütung zu leisten und deshalb auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten verzichtet. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, nach der Gesamtabnahme des Systems weitergehende Ansprüche gegen die andere Partei geltend zu machen.
3) Sowieso-Kosten: Weist die Anlage PfH Fehler auf, so hat der „Kunde“ den Mehraufwand zu tragen, sofern dieser auch entstanden wäre, wenn die geänderte Funktionsbeschreibung von vornherein in der Anlage PfH fixiert worden w.re. In diesem Fall trägt das IFBL nur den Aufwand für die Änderung der Anlage PfH selbst.
§ 9 Abnahme
1) Falls die „Individualsoftware“ aus mehreren Modulen besteht, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob der „Kunde“ einzelne Module der „Individualsoftware“ separat technisch funktional nutzen kann und dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Termine richten sich nach der Anlage PPl. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme des letzten Teilprojekts.
2) Die Abnahme erfolgt einzig gegen die Anlage PfH. Im Falle eines „Changes“ ist gegen die schriftliche Dokumentation des „Changes“ und die aktualisierte Fassung der Anlage WSP abzunehmen.
3) Dabei gilt als Abnahmedatum im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den „Kunden“. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die „Individualsoftware“ die beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung der „Individualsoftware“ erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom IFBL nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der „Kunde“ die Erklärung der Abnahme verweigern darf. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Parteien unterschrieben werden.
4) Hat der „Kunde“ zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn das IFBL den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.
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§ 10 Gewährleistung für die Werkerstellung; Datensicherung
1) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im „System“ gefährdet ist, kann das IFBL eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
2) Das IFBL leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Softwarestand der „Individualsoftware“ oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn das IFBL dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Individualsoftware“ zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. Das IFBL hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Das IFBL ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
3) Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Individualsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ das IFBL unverzüglich. Er ermächtigt das IFBL hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Das IFBL ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.
4) Das IFBL hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Das IFBL ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
5) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
6) Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern das IFBL zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt.
8) Der „Kunde“ hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung der Computer, Zugang zu diesen bzw. Ermöglichung des Zugriffes per DFÜ vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch das IFBL so schnell wie möglich behoben werden können. Das IFBL gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der „Kunde“ eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Das IFBL hat dem „Kunden“ dies allerdings schriftlich mitzuteilen.
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§ 1 Vertragsgegenstand
1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, unter denen das IFBL gegen eine aufwandsbezogene Vergütung gemäß den individuellen Anforderungen Leistungen zur Erstellung von „Software“ erbringt. Dieses Projekt wird angesichts seiner Komplexität in mehrere Phasen unterteilt. Der „Kunde“ erhält zunächst eine „Standardsoftware“, die nachfolgend angepasst wird. Die vom IFBL jeweils zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien auf der Basis
zyklisch durchzuführender Workshops für die nächste Arbeitsperiode festgelegt.
2) Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet nur dann Anwendung, wenn die vom IFBL erbrachten Leistungen erfolgsbezogen sind und das IFBL die Projekthoheit hat.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen.
b) dieser Teil C-3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL,
c) der Teil A – Rahmenvertrag des IFBL.
2) Es gelten ferner die im Vertragstext des Teils C-3 genannten Anlagen:
• Anlage LBS: Leistungsbeschreibung der „Standardsoftware“
• Anlage BAC: Grobkonzept, das die generellen Ziele des Projektes wiedergibt (Backlog).
• Anlage PfH: Dokumentation für den nächsten Arbeitszyklus (Pflichtenheft).
§ 3 Prozess
1) Ziel des Vertrags ist die Realisierung der „Software“. Hierzu wird dem Kunden eine „Standardsoftware“ geliefert, welche dann in mehreren Phasen angepasst wird. Der Anpassungsprozess ist der Scrum-Methodik angeglichen. Das Verfahren wird angewendet, weil es häufig aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, die Anforderungen des „Kunden“, die die „Software“ zu einem späteren Zeitpunkt haben soll, schon bei Vertragsschluss abschließend festzulegen. Infolge dessen wird in einer frei von den Parteien zu bestimmenden Anzahl von Zyklen auf ein Ziel hingearbeitet, ohne dass die detaillierte und konkrete Ausgestaltung des Ziels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Dieses Ziel ist in der Anlage BAC zu dokumentieren. In jedem Zyklus (auch Sprint genannt) vereinbaren die Parteien in der jeweiligen Anlage PfH, a.) welches funktionale Anforderungsprofil die „Individualsoftware“ am Ende des Sprints haben soll, und b.) auch die finanziellen, personellen, technischen und zeitlichen Ressourcen für den Zyklus.
2) Die Anzahl der Zyklen ist je nach Umfang und Komplexität des Projekts unterschiedlich groß. Jeder Zyklus beinhaltet dabei die Schritte („Sprints“) Planung – Realisierung – Abnahmeprüfung – Entscheidung. Der „Kunde“ ist verpflichtet, an den Schritten Planung, Abnahme und Entscheidung teilzunehmen. Er hat die Planung gemeinsam mit dem IFBL vorzunehmen, die Abnahmeprüfung durchzuführen und darüber zu entscheiden, mit welchen Prioritäten das Projekt fortgesetzt werden soll. Dem IFBL obliegt die gemeinsame Planung mit dem Kunden und die der Planung entsprechende Erstellung der technischen Leistungen.
3) Nach dieser Festlegung, die in der Anlage PfH zu dokumentieren ist, realisiert das IFBL die gewünschten Funktionen oder Eigenschaften der „Individualsoftware“.
4) Ziel dieses Verfahrens ist es, den Fortschritt der Arbeiten transparent zu gestalten, die vom IFBL erstellten Arbeitsergebnisse in engen Abständen zu überprüfen und anhand der in jedem einzelnen Prozess gewonnenen Erkenntnisse den nächsten Prozess zu planen. Die Transparenz wird durch die Kürze der Realisierungszyklen, die zeitlich engere Anpassung der Planung an den jeweiligen Erkenntnisstand der Parteien und die permanente Einbindung des „Kunden“ in die Planung und Erkenntnisgewinnung erreicht.
5) Am Ende eines jedes Zyklusses steht es dem „Kunden“ frei, das Projekt zu beenden. Soll die „Software“ in dem dann aktuellen Stand im Produktivbetrieb verwendet werden, ist sie zwingend auf ihre diesbezügliche Geeignetheit in einem gesonderten Verfahren zu testen und gem. § 11 abzunehmen.
6) Es steht den Parteien aber auch frei, sich auf einen bestimmten Wert an finanziellen oder zeitlichen Ressourcen unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Zyklen zu einigen.
§ 4 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen
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berechtigt und bevollmächtigt sind und dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden.
2) Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Vertragspartei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen. Daten und Zeitpläne müssen stimmen die Parteien zügig und rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen miteinander ab. Sollte das IFBL die Leistungserbringung wegen dringender persönlicher Umstände (z.B. Krankheit) unmöglich werden, wird das IFBL den „Kunden“ hierüber sofort informieren.
3) Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung werden die Parteien einen Projektlenkungsausschuss (nachfolgend PLA) einsetzen. Der PLA ist für alle Entscheidungen über den Inhalt der Anlage PfH verantwortlich und entscheidet auch über die Qualit.t der in einem Zyklus entstandenen „Software“. Er entscheidet auch über „Changes“ im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen bei der Erstellung der „Software“ (Regelungen zum „Change“ Management enthält. § 10). Er tritt in den vereinbarten Zyklen und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder einer Partei zusammen.
4) Kompetent zur Entscheidung, ob das Projekt zu beenden ist, und zur Entscheidung der Frage, ob die „Software“ insgesamt oder nach einem Zyklus gem. § 11 abgenommen werden kann, sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Vertreter der Parteien. Sie können aber die jeweiligen Mitglieder des PLA bevollmächtigen.
§ 5 „Standardsoftware“
1) Die „Standardsoftware“ ist dem „Kunden“ nach Maßgabe des ersten Angebots zu liefern. Die „Standardsoftware“ hat die Anforderungen der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage LBS zu erfüllen. Der „Kunde“ hat binnen angemessener Zeitspanne zu überprüfen, ob die „Standardsoftware“ dieser Leistungsbeschreibung entspricht. Sollten die Parteien auf das Vorhandensein einer „Dokumentation“ für die „Standardsoftware“ verzichtet haben, mittels derer der „Kunde“ die Überprüfung vornehmen kann, hat das IFBL kostenfrei mittels Präsentationen und Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die „Standardsoftware“ der Leistungsbeschreibung entspricht.
2) Wünscht der „Kunde“ eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Releases der „Standardsoftware“, die zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Angebots noch nicht verwendet werden sollten, so wird deren Realisierung von den Parteien zum Gegenstand der Anlage BAC gemacht und im Rahmen des ersten Zyklusses realisiert.
§ 6 Anlage BAC
Die Anlage BAC dient als Grundlage für die Erstellung des Angebots für die Anpassung der „Standardsoftware“ und erfasst grob die vom „Kunden“ definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung. Ziel der Anlage BAC ist es, die erforderlichen Informationen für die Überprüfung der Ausrichtung der Anlage PfH zu sein. Sie hat grundsätzliche Zielbestimmungen des „Kunden“, Qualitätsmerkmale, die vereinbarte „Systemumgebung“ und Anwendungsbereiche der „Software“, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, grobe Terminpläne und geschätzte Kostenbudgets zu erfassen.
§ 7 Projektplan
1) Der Projektplan ist Bestandteil der Anlage BAC. Er beinhaltet die zeitlichen Festlegungen und ist ständig zu aktualisieren. Änderungen können nur einvernehmlich erfolgen.
2) Fristen und Termine für den jeweiligen Zyklus ergeben sich aus der Anlage PfH.
3) Sollte aus Sicht vom IFBL absehbar sein, dass die genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet das IFBL dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe. Sollte der „Kunde“ nicht wie vereinbart mitwirken, wird das IFBL dem „Kunden“ unverzüglich eine Behinderungsanzeige zustellen.
§ 8 Anlage PfH
1) Der PLA hat für den jeweiligen Zyklus die Anlage PfH zu erstellen oder zu aktualisieren. Die Vorgaben der Anlage BAC sind dabei in den jeweiligen Inhalten der Anlage SPR im Sinne von „Prinzipien“ also so gut als jeweils möglich zu realisieren. Maß und Umfang der jeweiligen Realisierung der Prinzipien hängt aber letztlich von der jeweiligen Vereinbarung der Parteien darüber ab, welche Inhalte jeweils mit welchen Ressourcen realisiert werden sollen.
2) Das Ziel des Zyklusses besteht grundsätzlich in der bestmöglichen Umsetzung des jeweiligen Inhalts der Anlage BAC, also im Regelfall in der Erstellung einer weiter verbesserten Version der jeweils aus dem vorgehenden Zyklus resultierenden „Software“, kann aber je nach Vereinbarung der Parteien in dem Gewinn an Erkenntnissen für die weitere Planung variieren. Die Festlegung dessen, was die „Software“ in welcher „Systemumgebung“ an Leistungen und Eigenschaften erbringen soll, ist Sache des PLA, die Realisierung der „Software“ Sache des IFBL. Soll die
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erstellte Version der „Software“ produktiv genutzt werden, so sind die konkreten Anforderungen für den Produktivbetrieb in der Anlage PfH aufzunehmen und noch einmal so detailliert wie möglich zu konkretisieren.
3) Die jeweilige Fassung der für den Zyklus relevanten Anlage PfH ist von beiden Seiten unverzüglich nach ihrer Fertigstellung freizugeben; die Freigabe durch den „Kunden“ bedeutet die Abnahme der jeweiligen Anlage PfH.
4) Sollten die Parteien keine Einigung über den Inhalt der für den jeweiligen Zyklus zu erstellenden Anlage PfH erzielen, hat der Kunde das Recht, nach § 649 BGB zu kündigen.
5) Die „Software“ ist gegen die für den jeweiligen Zyklus erstellte und zwischen den Parteien vereinbarte Anlage PfH abzunehmen.
6) Die Anlage PfH ist so genau zu erstellen, dass es möglich ist zu überprüfen, ob das IFBL die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen erfüllt hat, ob der „Kunde“ zur Abnahme der „Software“ verpflichtet ist und dient auch als Maßstab dafür, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt oder nicht.
7) Die Rechte an der jeweiligen Anlage PfH gehen erst mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Summe, die für die Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde, auf den „Kunden“ über.
§ 9 Realisierung des Systems
1) Nach der Erstellung der jeweiligen Fassung der Anlage PfH realisiert das IFBL den dort beschriebenen Inhalt. Die detaillierten Abläufe, Rechte und Pflichten beider Parteien für die Verbesserung der „Software“ ergeben sich aus dieser Anlage PfH. Der „Kunde“ hat die erforderlichen Mitwirkungspflichten, wie dort vereinbart, zu erbringen.
2) Die Abnahme der „Software“ erfolgt nach dem in § 11 und ggf. ergänzend in der Anlage PfH beschriebenen Verfahren.
§ 10 Änderung der Systemumgebung während der Fertigstellung; „Change“ Management
1) Das IFBL erstellt die Anlage PfH nur für eine bestimmte „Systemumgebung“, die vorab mit dem „Kunden“ abzusprechen ist. Änderungen in der „Systemumgebung“ können die Funktionsfähigkeit der „Software“ entscheidend beeinträchtigen. Das IFBL erklärt ausdrücklich, dass eine Funktionsbeeinträchtigung, die in einer vom „Kunden“ nach der Erstellung der Anlage PfH geänderten „Systemumgebung“ festgestellt wird, nur dann zur Geltendmachung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen führen kann, wenn der „Kunde“ beweist, dass die Funktionsstörung nicht durch die Änderungen der „Systemumgebung“ verursacht wurde.
2) „Changes“ während der Laufzeit eines Zyklusses sind unbeschadet der nachstehenden Regelung hinsichtlich der „Systemumgebung“ grundsätzlich ausgeschlossen, um den geordneten Ablauf des Projekts nicht zu gefährden. Geänderte Anforderungen werden die Parteien bei der Erstellung der Anlage PfH für den nächsten Zyklus berücksichtigen. Änderungen der „Systemumgebung“ während der Laufzeit des Projekts, die der „Kunde“ für erforderlich erachtet, sind unbedingt mit dem IFBL abzusprechen. Sie können unter Umständen einen kostenpflichtigen „Change“ verursachen. Für das „Change“ Management gelten die Bestimmungen des § 3 des Rahmenvertrags und ergänzend die nachfolgenden Absätze.
3) Sofern sich nach der Abnahme der Anlage PfH ergibt, dass dieses hinsichtlich der „Systemumgebung“ inhaltlich zu korrigieren ist, so hat das Projektteam die Aufgabe, das „Change“ Management Verfahren durchzuführen. Das Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
a) Der „Kunde“ kann auch nach Abnahme der Anlage PfH Änderungen der Anlage PfH hinsichtlich der „Systemumgebung“ verlangen, es sei denn, dies ist für das IFBL unzumutbar. Die Änderung ist schriftlich hinsichtlich der Anforderung und des Umfangs der Änderung zu dokumentieren. Das IFBL hat dem „Kunden“ ein Angebot unter Angabe des Realisierungszeitraums, der geplanten Termine und Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu unterbreiten. Das Projektteam hat die Entscheidung des „Kunden“ zu dokumentieren. Konsentierte Änderungen der Anlage PfH sind schriftlich oder zumindest in Textform festzuhalten. Das IFBL kann die Aufwände für diese Leistungen in Rechnung stellen.
b) Der „Kunde“ kann einmal verlangen, dass die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung der „Software“ bis zur notwendigen Entscheidung über die Anpassung der Anlage PfH für einen im Hinblick auf den Umfang des „Changes“ angemessenen Zeitraum unterbrochen werden.
§ 11 Abnahme
1) Abnahme der einzelnen Zyklen
Die einzelnen Zyklen werden jeweils unabhängig voneinander abgenommen. Der „Kunde“ kann jeweils nur die Erklärung der Abnahme für den aktuellen, noch nicht abgenommenen Zyklus verweigern. Für bereits abgenommene Zyklen oder die „Standardsoftware“ insgesamt bleibt die Verweigerung der Abnahme ohne Belang.
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2) Funktionsprüfung der finalen Version der „Software“
Die finale Version der „Software“ wird unbeschadet der Regelung gemäß Abs. 1, wonach die Abnahme nur für den letzten Zyklus gegen die dann aktuelle Version der Anlage PfH zu erklären ist, von den Parteien vor dem Produktivstart der „Software“ nochmals vollständig auf ihre Funktionstauglichkeit hin geprüft. Diese Funktionsprüfung dient ausschließlich der Qualitätssicherung i.S.d. § 13.
3) Allgemeine Regelungen für Abnahme und Funktionsprüfung
a) Die Abnahme der einzelnen Zyklen sowie die Funktionsprüfung der finalen Version erfolgen ausschließlich gegen die jeweils für den letzten Zyklus erstellte Anlage PfH. Zur Abnahme nehmen beide Parteien gemeinsam eine Funktionsprüfung der in der Anlage PfH beschriebenen Funktionen in der dort definierten „Systemumgebung“ vor.
b) Dabei gilt als Abnahmedatum im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den „Kunden“. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn das System die in der Anlage PfH beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom IFBL nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der „Kunde“ die Erklärung der Abnahme verweigern darf. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Parteien unterschrieben werden.
c) Als Abnahmedatum gilt auch der 10. Werktag, nach dem der „Kunde“ die Arbeitsergebnisse des letzten Zyklus nutzt, das IFBL den „Kunden“ zur Erklärung der Abnahme auffordert und dieser die Abnahme ohne Angabe von Gründen nicht erklärt hat. Das IFBL hat den „Kunden“ allerdings schriftlich über die Folgen des Schweigens aufzuklären.
d) Bestehen wesentliche Mängel, so hat das IFBL den Anspruch auf Behebung der Mängel mittels einer dem Projektumfang angemessenen Anzahl von Nachbesserungen.
§ 12 Vergütung
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Rahmenvertrags, dort Teil I § 4, gilt:
1) Die vertraglichen Leistungen werden am Ende desjenigen Kalendermonats abgerechnet, in dem sie erbracht wurden. Die Berechnung des Tagessatzes basiert auf einem Arbeitstag mit acht Arbeitsstunden. Unbeschadet etwaiger abweichender Vereinbarungen sind Dienstleistungen, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten (08:00 bis 17:00 Uhr) und/oder an Samstagen erfolgen mit dem 1,5-fachen des regulären Tagessatzes zu vergüten, Dienstleistungen, die an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen erfolgen, mit dem Zweifachen.
2) Verlangt ein „Kunde“ die Leistungserbringung durch das IFBL vor Ort, werden Fahrzeiten als Teil des Projektes angesehen und gemäß den regulären Vergütungssätzen abgerechnet.
§ 13 Sicherheits- und sonstige Richtlinien; Qualitätssicherung
1) Sicherheits- und sonstige Richtlinien
Das IFBL wird die Sicherheits- und sonstigen Richtlinien des „Kunden“ oder von dessen „Kunden“ beachten, wenn sie
jeweils in der Anlage PfH mit aufgenommen wurden.
2) Qualitätssicherung
Jegliche Äderung der „Software“ selbst oder der „Systemumgebung“ kann theoretisch zu einer Fehlfunktion der „Software“ führen. Im Grundsatz hat jede Änderung nach dem Prozess Datensicherung, Test der Datensicherung, Test der neuen Software in der alten Systemumgebung / Test der alten Software in der geänderten Systemumgebung, Produktivsetzen zu erfolgen. Das Einspielen von Arbeitsergebnissen eines Zyklusses, ohne dass diese zuvor wie beschrieben getestet werden, erfolgt auf eigene Gefahr des „Kunden“ oder begründet im Falle einer Fehlfunktion zumindest ein erhebliches Mitverschulden des „Kunden“.
Vor einer Änderung im Sinne dieses Absatzes ist durch den „Kunden“ eine Sicherung aller „Daten“ und der „Software“ durchzuführen. In angemessen Intervallen ist vom „Kunden“ zu überprüfen, ob
a) die richtigen „Daten“ gesichert werden und
b) ob die Rücksicherung der „Daten“ innerhalb einer vom „Kunden“ akzeptierten Zeitspanne wieder ein produktives Arbeiten mit der „Software“ und den „Daten“ selbst erlaubt.
Sofern durch das IFBL als Ergebnis eines Zyklusses neue Arbeitsergebnisse zur Verfügung gestellt werden, ist vor deren Produktivschalten in einer Testumgebung zu überprüfen, ob die Funktionen der „Software“ ordnungsgemäß funktionieren. Die Tests können anhand der für die Einführung der „Software“ gefundenen Kriterien durchgeführt werden.
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§ 14 Gewährleistung
1) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im System gefährdet ist, kann das IFBL eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
2) Das IFBL leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn das IFBL dem „Kunden“ durch Lieferung neuer Software zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
3) Rechtsmängel: Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Software“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ das IFBL unverzüglich. Er ermächtigt das IFBL hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Das IFBL ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den „Kunden“ von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.
4) Das IFBL hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Das IFBL ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
5) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
6) Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern das IFBL zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme des letzten Zyklusses. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche, sofern das IFBL nicht vorsätzlich oder arglistig handelte und keine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben oder die Nichteinhaltung einer Garantiezusage vorliegt.
8) Der „Kunde“ hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung der Computer, Zugang zu diesen bzw. Ermöglichung des Zugriffes per DFÜ vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch das IFBL so schnell wie möglich behoben werden können. Das IFBL gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der „Kunde“ eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Das IFBL hat dem „Kunden“ dies allerdings schriftlich mitzuteilen.
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Institut für Berechnungen Leipzig – Einzelunternehmen – Dipl.-Ing. René Büttner Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil C-4 – Anpassung Scrum DV
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§ 1 Vertragsgegenstand
1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, unter denen das IFBL gegen eine aufwandsbezogene Vergütung gemäß den individuellen Anforderungen Leistungen zur Erstellung von „Software“ erbringt. Aufgrund dessen, dass das IFBL aufgrund der besonderen Anforderungen des Projekts nicht dazu bereit ist für den Erfolg des Gesamtwerks einzustehen, vereinbaren die Parteien nachfolgend die Anwendung eines Projektvertrags, der auf Dienstvertragsrecht basiert.
2) Die vom IFBL jeweils zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien auf der Basis zyklisch
durchzuführender Workshops für die nächste Arbeitsperiode festgelegt. Das IFBL ist zwar verpflichtet, nur qualifizierte „Mitarbeiter“ einzusetzen und Leistungen zu erbringen, die „state of the art“ sind, schuldet aber aufgrund der möglicherweise wechselnden fachlichen und technischen Anforderungen des „Kunden“ keine erfolgsbezogenen Leistungen.
3) Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet nur dann Anwendung, wenn die vom IFBL erbrachten Leistungen nicht erfolgsbezogen, sondern leistungsbezogen sind, der „Kunde“ die Projekthoheit innehat und es Aufgabe des IFBL ist, „Mitarbeiter“ zur Verfügung zu stellen, welche qualifiziert sind die Aufträge des „Kunden“ auszuführen.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen.
b) dieser Teil C-4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL,
c) der Teil A – Rahmenvertrag des IFBL.
2) Es gelten ferner die im Vertragstext des Teils C-4 genannten Anlagen:
• Anlage BAC: Grobkonzept, das die generellen Ziele des Projektes wiedergibt (Backlog).
• Anlage SPR: Dokumentation für den nächsten Arbeitszyklus (Sprintlog). § 3 Prozess
1) Ziel des Vertrags ist die Realisierung der „Individualsoftware“. Der Vertrag wird in mehrere Phasen unterteilt. Der Erstellungsprozess ist der Scrum-Methodik angeglichen. Das Verfahren wird angewendet, weil es häufig aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, die Anforderungen des „Kunden“, die die „Software“ zu einem späteren Zeitpunkt haben soll, schon bei Vertragsschluss abschließend festzulegen. Infolge dessen wird in einer frei von den Parteien zu bestimmenden Anzahl von Zyklen auf ein Ziel hingearbeitet, ohne dass die detaillierte und konkrete Ausgestaltung des Ziels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Dieses Ziel ist in der Anlage BAC zu dokumentieren. In jedem Zyklus (auch Sprint genannt) vereinbaren die Parteien in der jeweiligen Anlage SPR, a.) welches funktionale Anforderungsprofil die „Individualsoftware“ am Ende des Sprints haben soll, und b.) auch die finanziellen, personellen, technischen und zeitlichen Ressourcen für den Zyklus.
2) Nach dieser Festlegung, die in der Anlage SPR zu dokumentieren ist, realisiert das IFBL die gewünschten Funktionen oder Eigenschaften der „Individualsoftware“. Das IFBL übernimmt keine Erfolgshaftung dafür, dass die Ziele des jeweiligen Sprints auch erreicht werden. Stellt das IFBL bei der Realisierung der „Software“ fest, dass die Ziele nicht zu erreichen sind, informiert sie unverzüglich den Projektlenkungsausschuss.
3) Ziel dieses Verfahrens ist es, den Fortschritt der Anpassungsarbeiten transparent zu gestalten, die vom IFBL erstellten Arbeitsergebnisse in engen Abständen zu überprüfen und anhand der in jedem einzelnen Prozess gewonnenen Erkenntnisse den nächsten Prozess zu planen. Die Transparenz wird durch die Kürze der Realisierungszyklen, die zeitlich engere Anpassung der Planung an den jeweiligen Erkenntnisstand der Parteien und die permanente Einbindung des „Kunden“ in die Planung und Erkenntnisgewinnung erreicht.
4) Am Ende eines jedes Zyklusses steht es dem „Kunden“ frei, das Projekt zu beenden. Soll die „Individualsoftware“ in dem dann aktuellen Stand im Produktivbetrieb verwendet werden, ist sie zwingend auf ihre diesbezügliche Geeignetheit in einem gesonderten Verfahren zu testen.
5) Es steht den Parteien aber auch frei, sich auf einen bestimmten Wert an finanziellen oder zeitlichen Ressourcen unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Zyklen zu einigen.
§ 4 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei Vertragsschluss die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter
Institut für Berechnungen Leipzig : Buttergasse 43c : 04249 Leipzig Seite 23
mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und bevollmächtigt sind und dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden.
2) Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Vertragspartei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen. Daten und Zeitpläne müssen stimmen die Parteien zügig und rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen miteinander ab. Sollte das IFBL die Leistungserbringung wegen dringender persönlicher Umstände (z.B. Krankheit) unmöglich werden, wird das IFBL den „Kunden“ hierüber sofort informieren.
3) Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung werden die Parteien einen Projektlenkungsausschuss (nachfolgend PLA) einsetzen. Der PLA ist für alle Entscheidungen über den Inhalt der Anlage SPR verantwortlich und entscheidet auch über die Qualität der in einem Zyklus entstandenen „Individualsoftware“. Er entscheidet auch über etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge in Bezug auf die im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen bei der Erstellung der „Individualsoftware“. Er tritt in den vereinbarten Zyklen und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder einer Partei zusammen.
4) Kompetent zur Entscheidung, ob das Projekt zu beenden ist, und zur Entscheidung der Frage, ob die „Individualsoftware“ in der erstellten Qualität im Produktivbetrieb verwendet werden kann, sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Vertreter der Parteien. Sie können aber die jeweiligen Mitglieder des PLA bevollmächtigen.
§ 5 Anlage BAC
Die Anlage BAC dient als Grundlage für die Erstellung des Angebots und erfasst grob die vom „Kunden“ definierten betriebswirtschaftlichen Ziele und den Weg ihrer technischen Realisierung. Ziel der Anlage BAC ist es, die erforderlichen Informationen für die Überprüfung der Ausrichtung der Anlage SPR zu sein. Sie hat grundsätzliche Zielbestimmungen des „Kunden“, Qualitätsmerkmale, die vereinbarte „Systemumgebung“ und Anwendungsbereiche für „Individualsoftware“, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, grobe Terminpläne, geschätzte Kostenbudgets zu erfassen.
§ 6 Projektplan
1) Der Projektplan ist Bestandteil der Anlage BAC. Er beinhaltet die zeitlichen Festlegungen und ist ständig zu aktualisieren. Änderungen können nur einvernehmlich erfolgen.
2) Fristen und Termine für den jeweiligen Zyklus ergeben sich aus der Anlage SPR.
3) Sollte aus Sicht vom IFBLs absehbar sein, dass die genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet das IFBL dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe. Sollte der „Kunde“ nicht wie vereinbart mitwirken, wird das IFBL dem „Kunden“ unverzüglich eine Behinderungsanzeige zustellen.
§ 7 Anlage SPR
1) Der PLA hat für den jeweiligen Zyklus die Anlage SPR zu erstellen oder zu aktualisieren. Die Vorgaben der Anlage BAC sind dabei in den jeweiligen Inhalten der Anlage SPR im Sinne von „Prinzipien“ also so gut als jeweils möglich zu realisieren. Maß und Umfang der jeweiligen Realisierung der Prinzipien hängt aber letztlich von der jeweiligen Vereinbarung der Parteien darüber ab, welche Inhalte jeweils mit welchen Ressourcen realisiert werden sollen.
2) Das Ziel des Zyklusses besteht grundsätzlich in der bestmöglichen Umsetzung des jeweiligen Inhalts der Anlage BAC, also im Regelfall in der Erstellung einer weiter verbesserten Version der jeweils aus dem vorgehenden Zyklus resultierenden „Individualsoftware“, kann aber je nach Vereinbarung der Parteien in dem Gewinn an Erkenntnissen für die weitere Planung variieren. Die Festlegung dessen, was die „Individualsoftware“ in welcher „Systemumgebung“ an Leistungen und Eigenschaften erbringen soll, ist Sache des PLA, die Realisierung der „Individualsoftware“ Sache des IFBL unter Mitwirkung des „Kunden“. Soll die erstellte Version der „Software“ produktiv genutzt werden, so sind die konkreten Anforderungen für den Produktivbetrieb in der Anlage SPR aufzunehmen und noch einmal so detailliert wie möglich zu konkretisieren.
3) Die jeweilige Fassung der für den Zyklus relevanten Anlage SPR ist von beiden Seiten unverzüglich nach ihrer Fertigstellung freizugeben.
§ 8 Realisierung des Systems
1) Nach der Erstellung der jeweiligen Fassung der Anlage SPR realisiert das IFBL den dort beschriebenen Inhalt. Die detaillierten Abläufe, Rechte und Pflichten beider Parteien für die Verbesserung der „Individualsoftware“ ergeben sich aus dieser Anlage. Der „Kunde“ hat die erforderlichen Mitwirkungspflichten, wie dort vereinbart, zu erbringen.
Institut für Berechnungen Leipzig : Buttergasse 43c : 04249 Leipzig Seite 24
2) Der Test der „Individualsoftware“ erfolgt nach dem in der Anlage SPR beschriebenen Verfahren.
§ 9 Vergütung
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Rahmenvertrags, dort Teil I § 4, gilt:
1) Die vertraglichen Leistungen werden am Ende desjenigen Kalendermonats abgerechnet, in dem sie erbracht wurden. Die Berechnung des Tagessatzes basiert auf einem Arbeitstag mit acht Arbeitsstunden. Unbeschadet etwaiger abweichender Vereinbarungen sind Dienstleistungen, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten (08:00 bis 17:00 Uhr) und/oder an Samstagen erfolgen mit dem 1,5-fachen des regulären Tagessatzes zu vergüten, Dienstleistungen, die an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen erfolgen, mit dem Zweifachen.
2) Verlangt ein „Kunde“ die Leistungserbringung durch das IFBL vor Ort, werden Fahrzeiten als Teil des Projektes angesehen und gemäß den regulären Vergütungssätzen abgerechnet.
§ 10 Sicherheits- und sonstige Richtlinien; Qualitätssicherung
1) Sicherheits- und sonstige Richtlinien
Das IFBL wird die Sicherheits- und sonstigen Richtlinien des „Kunden“ oder von dessen „Kunden“ beachten, wenn sie
jeweils in der Anlage SPR mit aufgenommen wurden.
2) Qualitätssicherung
Jegliche Änderung der „Software“ selbst oder der „Systemumgebung“ kann theoretisch zu einer Fehlfunktion der „Software“ führen. Im Grundsatz hat jede Änderung nach dem Prozess Datensicherung, Test der Datensicherung, Test der neuen Software in der alten Systemumgebung / Test der alten Software in der geänderten Systemumgebung, Produktivsetzen zu erfolgen. Das Einspielen von Arbeitsergebnissen eines Zyklusses, ohne dass diese zuvor wie beschrieben getestet werden, erfolgt auf eigene Gefahr des „Kunden“.
Vor einer Änderung im Sinne dieses Absatzes ist durch den „Kunden“ eine Sicherung aller „Daten“ und der „Software“ durchzuführen. In angemessen Intervallen ist vom „Kunden“ zu überprüfen, ob
a) die richtigen „Daten“ gesichert werden und
b) ob die Rücksicherung der „Daten“ innerhalb einer vom „Kunden“ akzeptierten Zeitspanne wieder ein produktives
Arbeiten mit der „Software“ und den „Daten“ selbst erlaubt.
Sofern durch das IFBL als Ergebnis eines Zyklusses neue Arbeitsergebnisse zur Verfügung gestellt werden, ist vor deren Produktivschalten in einer Testumgebung zu überprüfen, ob die Funktionen der „Software“ ordnungsgemäß funktionieren. Die Tests können anhand der für die Einführung der „Software“ gefundenen Kriterien durchgeführt werden.
§ 11 Gewährleistung
Alle Leistungen, die unter diesem Vertrag erbracht werden, sind Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB. Eine Gewährleistung wird mithin nicht übernommen.
§ 12 Ordentliche Kündigung
Sollten die Parteien keine abweichenden Regelungen über die Dauer des Vertrags abgeschlossen haben, gilt:
1) Hinsichtlich der Leistungserbringung hat der „Kunde“ das Recht, die ordentliche Kündigung des Vertrags unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen zu erklären:
• Leistungszeitraum: < vier Arbeitstage (eine Arbeitswoche entspricht den Wochentagen Montag bis Freitag) – Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung: vier Wochentage.
• Leistungszeitraum: > vier Arbeitswochen < zwölf Arbeitswochen – Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung: acht Wochentage.
• Leistungszeitraum: > zwölf Arbeitswochen < 20 Arbeitswochen – Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung: zwölf Wochentage.
• Leistungszeitraum: > 20 Arbeitswochen – Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung: 20 Wochentage.
2) Wenn sich der ursprünglich vorgesehene und der effektiv erforderliche Leistungszeitraum unterscheiden, wird die
Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung nach dem jeweils kürzeren Zeitabschnitt berechnet.
3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Das IFBL insbesondere in jedem Fall vor, in dem
1) der „Kunde“ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist,
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oder der „Kunde“ in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
2) der „Kunde“ zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „Kunden“ darf das IFBL jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des „Kunden“ kündigen;
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Institut für Berechnungen Leipzig – Einzelunternehmen – Dipl.-Ing. René Büttner Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil D – Softwarepflege
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§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Teils sind „Pflege“ und „Wartung“ der vom IFBL gelieferten „Standardsoftware“. Die genaue Bezeichnung der vorgenannten zu pflegenden Programme ergibt sich aus Anlage ZPS.
Die „Pflege“ und „Wartung“ der „Individualsoftware“ wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien und nur gegen eine zusätzliche Vergütung gem. § 5 erbracht.
§ 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen,
b) dieser Teil D der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFBL,
c) der Teil A – Rahmenvertrag des IFBL
2) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen:
• Anlage LBS: Leistungsbeschreibung „Standardsoftware“
• Anlage ZPS: Verzeichnis der zu pflegenden Software
3) Definitionen:
a) „Pflege“ bezeichnet alle Leistungen vom IFBL zur Fehlerbehebung gem. § 4 Abs. 1 sowie die Kundenbetreuung gem. § 4 Abs. 2.
b) „Wartung“ bezeichnet alle Leistungen vom IFBL zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit gem. § 4 Abs. 3 sowie die Lieferung neuer Software gem. § 4 Abs. 4.
c) „Update“ bezeichnet einen zur Korrektur oder Umgehung von „technischen Fehlern“ der „Software“ entwickelten Programmstand, der dem „Kunden“ vom IFBL zur Verfügung gestellt wird und der nur sehr beschränkten Funktionstests, Systemtests, Regressionstests oder sonstigen Testverfahren unterzogen wurde, die das IFBL ansonsten als Teil der normalen Qualitätssicherung anwendet. Das Ziel eines „Updates“ ist die schnellstmögliche Bereitstellung einer Fehlerkorrektur. Jedes „Update“ ist durch seine Versionsnummer eindeutig identifizierbar. Ein „Update“ kann nur auf einem eindeutig benannten „Upgrade“ installiert werden.
d) „Upgrade“ bezeichnet einen neuen Programmstand, der gegenüber dem vorhergehenden Programmstand der „Software“ einen Leistungs- und/oder Funktionszuwachs enthält. „Upgrades“ werden dem „Kunden“ vom IFBL zur Verfügung gestellt, nachdem sie durch das IFBL freigegeben wurden. „Upgrades“ unterliegen im Rahmen der Qualitätssicherung umfangreichen Funktionstests, Systemtests, Regressionstests oder sonstigen Testverfahren. Jedes „Upgrade“ ist durch seine Versionsnummer und der Abkürzung in der Versionsbezeichnung eindeutig identifizierbar. Ein „Upgrade“ kann nur auf einem eindeutig benannten „Release“ installiert werden.
e) „Release“ bezeichnet einen Programmstand, der gegenüber dem vorhergehenden Programmstand der „Software“ einen um mindestens 10% abweichenden, wesentlichen Leistungs- und/oder Funktionszuwachs enthält. „Releases“ werden dem „Kunden“ vom IFBL zur Verfügung gestellt, nachdem sie durch das IFBL freigegeben wurden. Jedes „Release“ unterliegt im Rahmen der Qualitätssicherung umfangreichen Funktionstests, Systemtests, Regressionstests oder sonstigen Testverfahren. Jedes „Release“ ist durch seine Versionsnummer eindeutig identifizierbar.
f) „Werktage“ sind Wochentage von Montag bis Freitag. Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Bürozeiten des IFBL von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin.
g) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Sachsen gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres sowie Rosenmontag, Fastnachtsdienstag und Aschermittwoch. Sie beginnen am Vortag um 17.00 Uhr und enden am nächsten „Werktag“ um 8.00 Uhr. Es gilt die Zeitzone Berlin.
§ 3 Voraussetzungen für Pflege- und Wartungsleistungen
1) Datenschutz bei der Fernwartung
Die Parteien sind sich der hohen Sensibilität der von Pflege- und Wartungsleistungen seitens des IFBL betroffenen personenbezogenen Daten bewusst. Sie haben deswegen eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG getroffen. Diese ist dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag als Anlage ADV beigefügt und gilt für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen unmittelbar.
2) Qualitätssicherung
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Jegliche Änderung der „Software“ selbst oder der „Systemumgebung“ kann theoretisch zu einer Fehlfunktion der gepflegten Software führen. Im Grundsatz hat jede Änderung nach dem Prozess Datensicherung, Test der Datensicherung, Test der neuen Software in der alten Systemumgebung / Test der alten Software in der geänderten Systemumgebung, Produktivsetzen zu erfolgen. Das Einspielen von neuen „Releases“, ohne dass diese zuvor wie beschrieben getestet werden, erfolgt auf eigene Gefahr des „Kunden“ oder begründet im Falle einer Fehlfunktion zumindest ein erhebliches Mitverschulden des „Kunden“.
Vor einer Änderung im Sinne dieses Absatzes ist durch den „Kunden“ eine Datensicherung aller „Daten“ und der gepflegten Software durchzuführen, die für die ordnungsgemäße Funktion der gepflegten Programme selbst und der für ihren Betrieb erforderlichen Systemumgebung erforderlich sind. In angemessen Intervallen ist vom „Kunden“ zu überprüfen, ob
a) die richtigen „Daten“ gesichert werden und
b) ob die Rücksicherung der „Daten“ innerhalb einer vom „Kunden“ akzeptierten Zeitspanne wieder ein produktives Arbeiten mit der „Software“ und den „Daten“ selbst erlaubt.
Sofern durch das IFBL neue „Releases“ zur Verfügung gestellt werden, ist vor dem Produktivschalten der neuen „Releases“ in einer Testumgebung zu überprüfen, ob die Funktionen der gepflegten Software ordnungsgemäß funktionieren. Die Tests können anhand der für die Einführung der „Software“ gefundenen Kriterien durchgeführt werden.
3) Technische Voraussetzungen für die Fernwartung
Voraussetzung für die Fernwartung (Remoteservice) ist ein Zugang für das IFBL zum Kundennetzwerk, über den die Verbindung zu einer vom „Kunden“ bereitzustellenden Remote-Desktop-Umgebung mittels RDP-Protokoll hergestellt wird. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom „Kunden“ so zu gestalten, dass das IFBL zur Supporterbringung eine Nutzung der „Software“ sowie ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht werden. Der Zugang zum Kundennetzwerk ist Bereitstellung eines nicht proprietären VPN-Zugangs zum Kundennetzwerk vorzugsweise über das Protokoll L2TP-IPSec oder über das Protokoll PPTP mit Authentifizierung PAP bzw. CHAP bereitzustellen.
4) T eamViewer / T eamViewer-Host
Fernwartungen können über die Desktop-Sharing-Software TeamViewer durchgeführt werden. Die Sitzungen erfolgen über eine verschlüsselte Verbindung. Es werden sowohl beaufsichtigte („Kunde“ startet ein Fernwartungsprogramm) als auch unbeaufsichtigte Fernwartungen (Fernwartungsprogramm wird durch den „Kunden“ installiert) unterstützt.
5) Abweichende Regelungen
Ist die Gewährleistung der unter § 3 Abs. 3 genannte Voraussetzung für den „Kunden“ unzumutbar, so kann der „Kunde“ das IFBL gegen Erstattung der Mehrkosten für Einrichtung und Betrieb und unter Darlegung der Unzumutbarkeit zur Einrichtung eines alternativen Verfahrens schriftlich auffordern.
Das IFBL kann ein von § 3 Abs. 3 abweichendes Verfahren nutzen, sofern dies ihrerseits zumutbar ist.
Die Möglichkeit abweichender Regelungen gilt ausdrücklich nicht für die in § 3 Abs. 1 genannten Datenschutz- Regelungen. Deren Einhaltung ist in jedem Fall sicherzustellen.
Zeitverzögerungen und/oder verzögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen bei der von § 3 Abs. 3 abweichenden Regelung oder bei Nichtvorhandensein einer Fernwartung gehen zu Lasten des „Kunden“.
6) Änderungen an der Fernwartungsumgebung
Sofern der „Kunde“ ohne frühzeitige schriftliche Information gegenüber dem IFBL Änderungen an der in § 3 Abs. 3 genannten Fernwartungsverbindung vornimmt, werden Arbeiten des IFBL zur Aufrechterhaltung der Funktion/Betriebsbereitschaft dem „Kunden“ nach den gültigen Vergütungssätzen der Anlage P des IFBL in Rechnung gestellt. Des Weiteren gehen Zeitverzögerungen und/oder verzögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen durch nicht durch das IFBL verschuldete Ausfälle der Fernwartung zu Lasten des „Kunden“.
7) Fehlende Fernwartung
Stellt der „Kunde“ keine Möglichkeit zur Fernwartung zur Verfügung, wird das IFBL alle Mehraufwände, die auf das Fehlen der Datenverbindung zurückgehen, gesondert nach den üblichen Kostensätzen gem. Anlage P verrechnen. Das IFBL kann Einsätze vor Ort, die aufgrund dieser Tatsache notwendig werden, nur im Rahmen der jeweiligen Personalverfügbarkeit einplanen. Es können dabei keine Reaktionszeiten vor Ort garantiert werden.
§ 4 Umfang Pflege- und Wartungsleistungen
„Pflege“ und „Wartung“ für die „Software“ umfassen im Einzelnen die folgenden Leistungen: 1) Fehlerbeseitigung
Unabhängig von der Gewährleistung beginnt das IFBL innerhalb der definierten Fristen mit der Beseitigung gemeldeter „technischer Fehler“ der „Software“. Die Fehlerreaktionszeiten bemessen sich nach der durch den
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„technischen Fehler“ verursachten Beeinträchtigung des Betriebs des „Kunden“; sie sind im Einzelnen in der Anlage SLA definiert.
2) IFBL-Kundenbetreuung
Fehler- oder Störungsmeldungen sowie sonstige Supportanfragen können per E-Mail über die offizielle IFBL- Hotline-Adresse „support@ifbl.eu“ erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fehlermeldung auch telefonisch über die offizielle IFBL-Support-Nummer erfolgen. Support im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des „Kunden“ im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der „Software“. Jede Anfrage an die Kundenbetreuung wird elektronisch dokumentiert und erhält eine eindeutige Bearbeitungsnummer.
Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der „Kunde“ die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die „Dokumentation“ und die Hilfefunktion der „Software“ zu beachten.
3) Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der „Software“
a) Leistungen
Das IFBL wird dem „Kunden“ neue Versionen von „Updates“ anderer Hersteller dann zur Verfügung stellen, wenn diese von dem jeweiligen Softwareproduzenten erstellt und dem IFBL ausgehändigt wurden. Das IFBL wird die ihr zur Verfügung stehenden „Updates“ hernach testen und dem „Kunden“ von ihr freigegebene Versionen der „Updates“ ausliefern bzw. zur Verfügung stellen.
Das IFBL wird die „Standardsoftware“ in ihrem Istzustand, der sich durch die Leistungsbeschreibung (Anlage LBS) oder durch die im Rahmen des Projekts vereinbarte Spezifikation ergibt, während der Vertragslaufzeit an die sich ändernde technische Systemumgebung anpassen. Geschuldet ist aber nicht jegliche Kompatibilität, sondern nur eine solche, die sich auf den jeweils bewährten, dem Stand der Technik entsprechenden Stand des Softwareherstellers bezieht, sofern diese für den Betrieb der „Standardsoftware“ erforderlich ist und deren Betrieb durch das IFBL freigegeben wurde. Es wird keine Zusage bezüglich einer Kompatibilität zu jedweder Software getroffen, die beim „Kunden“ vorhanden ist oder nach der Inbetriebnahme der „Software“ von ihm installiert wurde.
Das IFBL kann nach billigem Ermessen bestimmen, ob die programmtechnischen Leistungen durch Lieferung neuer Software oder durch Hinweise an das Personal des „Kunden“ zur Eingabe von Programmänderungen oder durch Änderungen von Programmparametern erbracht werden.
b) Preisgrenze
Die Verpflichtung zur Lieferung neuer/geänderter Software entfällt, wenn dies für das IFBL mit unzumutbaren Leistungen verbunden ist. Die Unzumutbarkeit ist indiziert, wenn die für die Anpassung des Programmes erforderlichen Kosten in dem Jahr, in dem die Anpassungsleistung zu erbringen ist, 5% höher liegen als bei Vertragsschluss und seit dem Zeitpunkt des Beginns der Pflegeleistung ein Kalenderjahr vergangen ist. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen, oder die Parteien vereinbaren die Aufhebung des Vertrags.
c) Nicht umfasste Leistungen
Weitergehende Anpassungen an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des „Kunden“ ergeben, sind nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung, es sei denn, sie sind im Auftrag aufgeführt.
d) Ablehnungsrecht des „Kunden“
Der „Kunde“ kann die Leistung ablehnen, wenn diese nicht gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweist, wie das ersetzte Programm, also zum Nachteil des „Kunden“ erheblich von dem vereinbarten Soll- Zustand gemäß der – durch entsprechende Releasenotes fortgeführten – Leistungsbeschreibung (Anlage LBS) abweicht. Das Ablehnungsrecht gilt auch, wenn die Umstellung auf die angebotene fehlerfreie Version mit unzumutbaren Kosten für den „Kunden“ verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der „Standardsoftware“ folgen.
e) Verzug
Fristen für die Belieferung des „Kunden“ mit solchen Programmen, die die Funktionsfähigkeit der „Standardsoftware“ aufrechterhalten:
Anpassungen an eine Änderung der Betriebssystemumgebung sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankündigung der gesetzlichen Änderung und – soweit es sich um Produkte anderer Hersteller handelt – Bereitstellung der Softwareanpassung durch diese umzusetzen, wobei die Zeiten für die Installation und das Testen der neuen Software mit enthalten sind. Diese Fristen laufen nicht, sofern das IFBL die Freigabe eines „Releases“ eines anderen Herstellers ablehnt, weil das „Release“ Inkompatibilitäten zu der vom IFBL entwickelten „Software“ aufweist, die nicht mit zumutbaren Mitteln zu beheben sind.
f) End of life
Die vom IFBL gelieferte „Standardsoftware“ sowie die von anderen Herstellern stammende, im Auftrag benannte Software, bestehen teilweise seit mehreren Jahren. Es ist nicht möglich, jegliche ältere Version
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dieser Software fortwährend weiterzuentwickeln und zu pflegen. Das IFBL entwickelt deshalb nur Software, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software (einschließlich der jeweils dazugehörigen Komponenten) geeignet ist, die einem Releasestand entsprechen, der dem „Kunden“ 12 Monate zuvor zur Verfügung gestellt wurde. Das IFBL wird die Kündigung der Pflege einer Version der Software mit einer Frist von mindestens 12 Monaten ankündigen. Abweichungen zu dieser Regelung sind in Abhängigkeit zu den Ankündigungen der jeweiligen Hersteller im Einzelfall möglich.
Sollte der „Kunde“ nach Ablauf dieser Frist dennoch den Wunsch haben, die Software weiterzuverwenden, sind die dazu erforderlichen Leistungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit nicht mehr von der Pauschale gem. § 7 dieses Vertrags gedeckt, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
4) Lieferung von neuer Software
a) Leistungen
Das IFBL stellt dem „Kunden“ „Upgrades“ und „Releases“ der ursprünglich gelieferten „Standardsoftware“ zur Verfügung, nachdem sie durch das IFBL freigegeben wurden und sofern nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist.
b) Ablehnungsrecht des „Kunden“
Der „Kunde“ kann die Leistung ablehnen, wenn diese nicht gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweist, wie das ersetzte Programm, also zum Nachteil des „Kunden“ erheblich von dem vereinbarten Soll- Zustand gemäß der – durch entsprechende Releasenotes fortgeführten – Leistungsbeschreibung (Anlage LBS) abweicht. Das Ablehnungsrecht gilt auch, wenn die Umstellung auf die angebotene fehlerfreie Version mit unzumutbaren Kosten für den „Kunden“ verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der „Standardsoftware“ folgen.
c) Opfergrenze und nicht umfasste Leistungen
Es gelten die unter 2) lit. b und c gemachten Ausführungen.
d) End of life
Die vom IFBL gelieferte „Standardsoftware“ sowie die von anderen Herstellern stammende, im Auftrag benannte Software, bestehen teilweise seit mehreren Jahren. Es ist nicht möglich, jegliche ältere Version dieser Software fortwährend weiterzuentwickeln und zu pflegen. Das IFBL entwickelt deshalb nur Software, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software (einschließlich der jeweils dazugehörigen Komponenten) geeignet ist, die einem Releasestand entsprechen, der dem „Kunden“ 24 Monaten zuvor zur Verfügung gestellt wurde. Das IFBL wird die Kündigung der Pflege einer Version der Software mit einer Frist von mindestens 12 Monaten ankündigen. Abweichungen zu dieser Regelung sind in Abhängigkeit zu den Ankündigungen der jeweiligen Hersteller im Einzelfall möglich.
Sollte der „Kunde“ nach Ablauf dieser Frist dennoch den Wunsch haben, die Software weiterzuverwenden, sind die dazu erforderlichen Leistungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit nicht mehr von der Pauschale gem. § 7 dieses Vertrags gedeckt, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
e) Verzug
Verzug tritt ein, wenn das IFBL die Software dem „Kunden“ nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur Verfügung stellt, nachdem diese fertiggestellt und durch das IFBL freigegeben wurde.
§ 5 Sonstige Leistungen / Nicht von der Pauschale umfasste Leistungen
1) Das IFBL wird auf Wunsch des „Kunden“ weitere Leistungen, die mit der „Software“ in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 4 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für
• Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen des IFBL vor Ort beim „Kunden“,
• Arbeiten und Leistungen des IFBL vor Ort beim „Kunden“, soweit diese nicht nach § 4 erforderlich sind;
• sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des „Kunden“ außerhalb der an normalen
„Werktagen“ vorgesehenen Bürostunden des IFBL vorgenommen werden;
• Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der „Software“ und/oder
Obliegenheitsverletzungen des „Kunden“, beispielsweise Nichtbeachtung der „Dokumentation“, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den „Kunden“, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen vom IFBL nicht autorisierten Personen erfolgt sind;
• Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht durch das IFBL zu vertretende Umstände erforderlich werden;
• Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation, Herstellung der Kompatibilität eines/einer an den „Kunden“ überlassenen „Updates“ / „Upgrades“ / „Releases“ notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht und Versandkosten;
• Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des „Kunden“ resultieren;
• Leistungen zur Anpassung der „Software“ an vom „Kunden“ geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme;
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• Beratungs- und Schulungsleistungen;
• Anpassung von Druckausgaben (Berichtsanpassungen);
• Parametrisierung der „Software“, um andere Verhaltensweisen oder organisatorische Abläufe der
„Software“ zu erreichen;
• neue Produkte, die das IFBL nach der „Auslieferung“ der „Software“ entwickelt hat oder vertreibt und die
nicht Bestandteil der Lizenz sind;
• Pflege von Programmen oder -Teilen, die nicht zur Originalfassung der „Software“ gehören;
• Pflege von Programmteilen, deren Funktion von anderen Programmen abhängt, es sei denn, zwischen dem
„Kunden“ und dem IFBL besteht für diese Programmteile ein entsprechender Pflegevertrag;
• „Updates“ und „Releases“ für „Individualsoftware“ soweit sich die Lieferung neuer Software auf die
kundenspezifischen Anpassungen bezieht und daher nicht von § 4 Abs. 4a) umfasst ist.
2) Das IFBL ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. Das IFBL wird sich aber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den „Kunden“ insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der „Software“ erforderlich ist.
§ 6 Mitwirkungspflichten
Unbeschadet der in § 10 des Rahmenvertrages und in § 3 dieses Vertrags genannten Pflichten obliegen dem „Kunden“ insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten:
1) Zugang zu Räumen und Geräten
Der „Kunde“ wird das IFBL zur Vornahme von Pflegeleistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten verschaffen, die benötigten technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit halten, die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen sicherstellen, insbesondere einen sachkundigen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stellen, um eine zügige Durchführung der zu erbringenden Leistungen zu gewährleisten.
2) Aktualisierung von Programmen und/oder Programmteilen
Der „Kunde“ wird die vom IFBL erhaltenen Programme oder Programmteile („Updates“ / „Upgrades“) nach näheren Hinweisen vom IFBL einspielen und immer die vom IFBL mitgeteilten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten.
Die Installation der vom IFBL bereitgestellten Software erfolgt über Installationsroutinen oder Austausch einzelner Komponenten durch entsprechend geschultes Personal des „Kunden“.
3) Bestätigung der Fehlerbehebung
Der „Kunde“ sollte die ordnungsgemäße Vorfallklärung und/oder Fehlerbehebung innerhalb von 14 Tagen über die Kundenbetreuung bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung durch den „Kunden“, so kann das IFBL den Vorfall oder die Fehlerbehebung nach 14 weiteren Tagen als bestätigt markieren.
4) Update von Betriebssystem oder Datenbank
Es obliegt dem „Kunden“ die Soft- und Hardwareumgebung der „Software“ ordnungsgemäß zu warten.
Dem „Kunden“ wird empfohlen, die Durchführung von Betriebssystem- oder Datenbankupdates aufgrund technischen Fortschritts und/oder zur Fehlerbehebung, welche die jeweiligen Lieferanten/Hersteller als Problemlösung anbieten oder zur Bedingung für die weitere Pflege machen, zuzulassen. Dem „Kunden“ ist bekannt, dass „technische Fehler“ in der „Software“ auch an der verwendeten Betriebssystem- oder Datenbankversion liegen können. Sofern das IFBL nachweisen kann, dass „technische Fehler“ in der „Software“ durch Verwendung neuer Betriebssystem- oder Datenbankversionen behoben werden, verzichtet der „Kunde“ für diese „technischen Fehler“ solange auf sein Recht zur Fehlerbeseitigung, wie er weiterhin seine ältere Betriebssystem- oder Datenbankversion einsetzt. Hierbei gelten die Systemfreigaben laut aktuell gültiger Systemvoraussetzungen, welche als Dokument auf den Internetseiten der Hersteller zur Verfügung stehen.
5) Anpassung der Hardware, Betriebssystem und Datenbanksystem
Der „Kunde“ hat selbst für eine lauffähige, betriebsbereite und den Anforderungen entsprechende Hardware zu sorgen. Der „Kunde“ wird, soweit dies für neue „Releases“ der „Software“ erforderlich ist, Anpassungen der Hardware, sowie die Durchführung von Betriebssystem- und/oder Datenbankupdates, auf seine Kosten rechtzeitig durchführen und betriebsbereit zur Verfügung stellen. Das IFBL wird den „Kunden“ frühzeitig auf derartige Änderungen hinweisen. Die unterstützten Betriebssysteme und Datenbanken sind in den aktuell gültigen Systemvoraussetzungen dokumentiert, welche über den Kundenbereich auf den Internetseiten der Hersteller zur Verfügung stehen.
§ 7 Vergütung
1) Pflege- und Wartungsgebühren
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Es gelten die im Auftrag genannten Preise. Das Honorar ist jeweils für ein Jahr im Voraus, immer zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
2) Geltungsbereich Pflege- und Wartungsgebühren
Die Pflege- und Wartungsgebühren gelten für Pflege- und Wartungsleistungen des Produktivsystems.
3) Anpassung Pflege- und Wartungsgebühren
Nach einem Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss sind Steigerungen aufgrund allgemeiner Kostensteigerung der insgesamt zu zahlenden Pflegegebühren bis zu 5% pro Jahr möglich. Der „Kunde“ wird mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung informiert.
4) Nicht-Vorliegen eines Pflege- oder Gewährleistungsfalls
Kann das IFBL bei gemeldeten Fehlern oder in Anspruch genommenen Pflegeleistungen nachweisen, dass kein Pflege- oder Gewährleistungsfall vorgelegen hat, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie die Leistungen des IFBL für die Fehlerbeseitigung zu Lasten des „Kunden“.
5) Abrechnungsgrundlage
Finden sowohl Fehlerbehebungen für den „Kunden“ statt, die über die pauschale Pflegegebühr abgegolten sind, als auch solche, die gesondert abgerechnet werden, so dienen die Service-Berichte der IFBL-Mitarbeiter und/oder die Vorfalldokumentation der IFBL-Kundenbetreuung als Abrechnungsgrundlage.
6) Gesonderte Leistungen gem. § 5
Sonstige Leistungen gem. § 5 sind gem. der Anlage P zu vergüten.
§ 8 Gewährleistung für die Funktionserhaltung
1) Nicht als fehlerhaft gilt eine Pflegeleistung, bei der das IFBL anstelle der Fehlerbehebung dem „Kunden“ eine zumutbare Ausweichlösung anbietet. Das IFBL ist berechtigt, die zu pflegende Software zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung der „Software“ für den „Kunden“ nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
2) Gelingt es dem IFBL innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Fehler zu beheben, so ist der „Kunde“ berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der „Software“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
3) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange das IFBL zur Fehlerbehebung bereit und dem „Kunden“ eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
4) Änderungen der „Software“ oder der „Systemumgebung“.
a) Sofern der „Kunde“ oder „Dritte“ im Auftrag des „Kunden“ an der „Software“ nach der Installation oder Abnahme Änderungen vornehmen, denen das IFBL vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt dem IFBL keine Pflicht zur Fehlerbehebung, sofern der „Kunde“ nicht nachweist, dass der Fehler nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese Änderungen eine Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
b) Sofern der „Kunde“ ohne Zustimmung des IFBL die „Systemumgebung“ der „Software“ nach der Installation oder Abnahme der „Software“ ändert, trägt der „Kunde“ die Beweislast dafür, dass der Fehler nicht durch die Veränderung der „Systemumgebung“ verursacht wurde.
5) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab der Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der Pflegeleistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6) Hat der „Kunde“ zehn Tage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn das IFBL den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen keine Rügen geltend macht.
7) Stellt sich heraus, dass vom IFBL erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der „Kunde“ die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen. Bei Kostenersatz durch den „Kunden“ sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze des IFBL zugrunde zu legen.
§ 9 Gewährleistung für die Lieferung neuer Software
1) § 377 HGB ist bei der Lieferung neuer Software zu beachten, sofern die Software nicht vom IFBL installiert wird.
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2) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Installation der „Releases“. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der Pflegeleistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.
3) Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion im „System“ gefährdet ist, kann das IFBL eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
4) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 Abs. 1 bis 3.
§ 10 Vertragsdauer, Kündigung
1) Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Vertrages ist die Unterzeichnung durch beide Parteien vor der Installation.
2) Der Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam.
3) Der Vertrag beträgt die im Auftrag genannte Zeitspanne. Nach Ablauf dieser Zeitspanne verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
4) Das dem „Kunden“ eingeräumte Nutzungsrecht an der „Software“ bleibt von einer Kündigung des Pflegevertrages unberührt.
5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der „Kunde“ wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch das IFBL zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Pflegegebühr anteilig erstattet.
6) Ein wichtiger Grund liegt für das IFBL insbesondere in jedem Fall vor, in dem
a) der „Kunde“ trotz Mahnung mit der Zahlung der Pflege- und Wartungsgebühren mehr als 4 Wochen in Rückstand gerät;
b) der „Kunde“ zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „Kunden“ darf das IFBL jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des „Kunden“ kündigen;
c) der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen des IFBL das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch das IFBL nicht unverzüglich abstellt.
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